Das wir gewinnt

Stimmt es, dass Mitarbeiter*innen mit Behinderung nur sehr schwer gekündigt werden kann?

Antwort von Birgit Gräf-Schmaljohann:

Dass schwerbehinderte Mitarbeiter*innen „unkündbar“ sind, ist ein weit verbreitetes Vorurteil. Allerdings müssen Arbeitgeber*innen vor einer Kündigung die Zustimmung beim Integrationsamt einholen. Mit dem besonderen Kündigungsschutz soll gewährleistet werden, dass Schwerbehinderte und Gleichgestellte gegenüber anderen Mitarbeiter*innen nicht benachteiligt werden.

Das Integrationsamt prüft nur, ob ein Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund besteht. Die Zustimmung des Integrationsamtes bedeutet nicht, dass die Kündigung als solche rechtlich wirksam ist, darüber entscheiden Arbeitsgerichte.

Zustimmungsfrei ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a.:

Bei einer Kündigung vonseiten des*der Beschäftigten.
Bei einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag.
Bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses .
Wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal TalentPlus

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