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Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (Bildung)

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Zusammenfassung

  • Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen

  • Vertragsstaaten verpflichten sich, ein inklusives Bildungssystem zu gewährleisten

  • Gilt seit 2009 in Deutschland

Der Artikel 24 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN BRK) befasst sich mit dem Thema Bildung. Darin erkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung an. Die Staaten verpflichten sich dazu, „ein integratives (inklusives) Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen“ zu gewährleisten. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hatte die UN BRK 2006 beschlossen. 2008 trat sie in Kraft, und seit 2009 gilt sie auch in Deutschland.

Laut Artikel 24 der UN BRK ist sicherzustellen, dass Menschen nicht wegen einer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden dürfen. Kinder mit Behinderung dürfen demnach Regelschulen besuchen. Alle Kinder und Jugendlichen sollen gleichberechtigt Zugang zu inklusiver, hochwertiger und unentgeltlicher Schulbildung haben. Das gleiche gilt auch für Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslanges Lernen.

Die Vereinten Nationen überprüfen regelmäßig, inwieweit die Rechte von Menschen mit Behinderungen in den Vertragsstaaten geachtet werden. Deutschland wurde 2015 zum ersten Mal geprüft. Im Interesse einer inklusiven Gesellschaft hatten die Vereinten Nationen damals unter anderem empfohlen, das segregierende Schulwesen in Deutschland weiter zurückzubauen. Die nächste Staatenprüfung Deutschlands steht 2019 an.

Generalversammlung der Vereinten Nationen

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen ist die Vollversammlung der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen. Sie beschließt unter anderem UN Konventionen, das sind völkerrechtlich bindende Verträge zwischen den Mitgliedsstaaten. Die UN BRK gehört zu bislang acht beschlossenen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen.

Weiterführende Links

Zusammenfassungen, Leitlinien und Merkblätter zur UN BRK stellt das Deutsche Institut für Menschenrechte zur Verfügung.

Das Institut bietet außerdem eine Erläuterung der UN BRK in Leichter Sprache.

Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen beschreibt in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 4 das Recht auf inklusive Bildung. Er sagt darin, was Vertragsstaaten der UN-Behindertenrechtskonvention tun müssen, um ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu schaffen:

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Weitere Informationen zur UN BRK im Familienratgeber der Aktion Mensch

Diese Stellungnahmen könnten Sie auch interessieren:

Parallelbericht

Die BRK-Allianz, ein breites Bündnis von Organisationen der Zivilgesellschaft, hat 2013 einen Ersten Bericht zur Umsetzung der UN-BRK in Deutschland vorgelegt. Darin geht es um die Lebenswirklichkeit von Menschen mit Behinderungen in Deutschland sowie den Stand der Verwirklichung ihrer Menschenrechte.

Nationaler Aktionsplan

Mit dem Nationalen Aktionsplan beschreibt die Bundesregierung, wie sie die Konvention in Deutschland umsetzen will. Das Thema inklusive Bildung und inklusive Berufsausbildung gehört zu den zentralen Themen.  

UNESCO Kommission

In Kooperation mit der Aktion Mensch hat die Deutsche UNESCO Kommission 2014 die Publikation „Inklusion: Leitlinien für die Bildungspolitik“ herausgegeben. Sie geben einen Überblick über das Konzept der inklusiven Bildung auf internationaler Ebene sowie vorhandene völkerrechtliche Instrumente.