Das wir gewinnt
Slogan zum Accessibility-Act
Slogan zum Accessibility-Act
Slogan zum Accessibility-Act

Der European Accessibility Act

Am 28. Juni 2019 trat die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, der sogenannte „European Accessibility Act (EAA)“, in Kraft. Die Richtlinie ist bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umzusetzen und muss - abgesehen von Ausnahmen - ab dem 28. Juni 2025 angewandt werden. Nachfolgend finden Sie eine erste zusammenfassende Einschätzung durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Das Wichtigste auf einen Blick

Die Gesetzgebung der Europäischen Union kennt zwei Rechtsakte: die Verordnung und die Richtlinie. Während eine EU-Verordnung für alle Mitgliedsländer der Europäischen Union unmittelbar gilt, eine Verordnung also ohne weitere Maßnahme des Mitgliedsstaates in den nationalen Rechtsordnungen Anwendung findet, bedürfen Richtlinien zur ihrer Verbindlichkeit im innerstaatlichen Recht noch der Umsetzung durch das jeweilige Mitgliedsland.
Für die Praxis ist daher in erster Linie die nachfolgende nationale Gesetzgebung maßgebend und nicht die ursprüngliche Richtlinie. Insbesondere werden private Unternehmen nicht unmittelbar von der Richtlinie verpflichtet. Vielmehr verpflichtet die Richtlinie die EU-Mitgliedsstaaten. Eine unmittelbare Verpflichtung der privaten Unternehmen in Deutschland ergibt sich dann – zu einem späteren Zeitpunkt – aus der nationalen Gesetzgebung. Dennoch ist es für Unternehmen sinnvoll, sich frühzeitig auf die absehbare Rechtsentwicklung einzustellen.

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten unter anderem dazu, den gesamten Online-Handel für Verbraucherinnen und Verbraucher barrierefrei zu gestalten. Lediglich Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte und höchstens einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von 2 Millionen Euro haben, werden von dieser Verpflichtung nicht erfasst.

Darüber hinaus sind Hardware-Systeme für Verbraucher/-innen barrierefrei zu gestalten, einschließlich der dafür bestimmten Betriebssysteme: dazu gehören Computer, insbesondere Desktop-Computer, Notebooks, Smartphones und Tablets sowie Zahlungsterminals, die sich an einer nicht-virtuellen Verkaufsstelle befinden (z. B. ein Kartenlesegerät im Supermarkt oder auch eine Parkuhr im öffentlichen Raum).

Weitere Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten zur barrierefreien Gestaltung betreffen:

  • Bankdienstleistungen für Verbraucher/-innen, einschließlich Geldautomaten, worunter auch Bankautomaten zu verstehen sind
  • die elektronische Kommunikation von Verbraucher/-innen, einschließlich der Beantwortung von Notrufen an die 112 und der Produkte, die vorrangig für die elektronische Kommunikation benutzt werden, wie Telefone, aber auch Router und Modems
  • den Zugang zu audiovisuellen Medien für Verbraucher/-innen, nicht aber die Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste selbst, weil diese in einer eigenen Richtlinie geregelt ist (2018/1808). Zu den audiovisuellen Medien, für die die Richtlinie Vorgaben macht, zählen einerseits die audiovisuellen Angebote aller öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehanstalten. Anderseits fallen darunter auch Video-on-Demand-Angebote (Fernsehen auf Abruf), die von internationalen Streaming-Diensten verbreitet werden

Schließlich verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedsstaaten zur barrierefreien Gestaltung von E-Books für Verbraucher/-innen und von Aspekten der Personenverkehrsdienste für Verbraucher/-innen bezogen auf alle vier Verkehrsträger: Flug, Bahn, Bus und Schiff.

Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention hat im November 2020 mit den behindertenpolitischen Verbänden Deutschlands eine Konsultation durchgeführt zum EAA. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse und weitere Links zum Thema finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Instituts für Menschenrechte .

Diesen Beitrag haben wir mit freundlicher Erlaubnis von unserem Partner übernommen

Logo der Bundesfachstelle Barrierefreiheit