Förderprogramm Wege zum selbstbestimmten Wohnen
Förderidee
Die Aktion Mensch setzt sich für ein breites Angebot an Wohnmöglichkeiten ein. Darunter fällt auch das selbständige Wohnen. Manche Menschen benötigen Unterstützung, wenn sie eigenständig wohnen möchten.
Zielgruppe
Die Angebote im Förderprogramm Wege zum selbstbestimmten Wohnen richten sich an Menschen mit Behinderung oder Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten.
Fördermöglichkeiten innerhalb dieses Programms
Was die Aktion Mensch fördert:
- Aufbau lokaler Netzwerke
- Neue Konzepte für personenbezogene Unterstützungsangebote
- Neue Konzepte und Erprobung neuer Wohnformen
Wie viel gibt es:
- bis zu 90% der Personal-/ Honorar-/ Sach- und Investitionskosten
= maximal 50.000 Euro - bis zu 90% der Kosten zur Herstellung der Barrierefreiheit
= maximal 50.000 Euro
Laufzeit:
Laufzeit bis 2 Jahre
Finanzierungsmittel:
- Eigenmittel von mindestens 10% der förderfähigen Kosten:
- Bare Mittel
- Spenden
- Individuelle Zuschüsse für Personalkosten
- Öffentliche Mittel
Förderfähige Kosten:
- Personalkosten
- Honorarkosten (z. B. für Partizipation)
- Sachkosten
- Investitionen (projektbezogen bis max. 10% der Gesamtkosten)
- Kosten zur Herstellung der Barrierefreiheit
Anforderungen an die Projektförderung
- Bei Personalkosten für Vorstände und Geschäftsführer*innen sind maximal 5 Arbeitsstunden pro Woche förderfähig. Der Nachweis erfolgt über eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag beziehungsweise einen neuen Arbeitsvertrag.
- Aufbau eines Dienstes für ambulant betreutes Wohnen
- Aufbau Trainingswohnen
Wie viel gibt es:
Aufbau neuer ambulanter Angebote:
- bis zu 90% der förderfähigen Kosten
- Fortbildungskosten in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr
= maximal 300.000 Euro
Laufzeit:
Aufbau neuer ambulante Angebote: Laufzeit 5 Jahre
Finanzierungsmittel:
- Eigenmittel von mindestens 10% der förderfähigen Kosten:
- Bare Mittel
- Spenden
- Individuelle Zuschüsse für Personalkosten
- Öffentliche Mittel
Anforderungen an die Anschubförderung:
- Personalkosten: Beim Aufbau oder Ausbau ambulanter Angebote ist eine Leitungskraft mit mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle vorzusehen.
- Vor dem letzten Förderjahr müssen Sie erklären, dass das geförderte Vorhaben für mindestens drei Jahre nach der Förderzeit weiterlaufen wird, damit das letzte Förderjahr gefördert wird.
- Wird das Vorhaben nach Ablauf der Förderung entgegen der Erklärung nicht weitergeführt, sind Sie zur Rückzahlung von 20 Prozent des Zuschusses verpflichtet.
- Erklären Sie, dass das Vorhaben nicht weitergeführt wird, endet die Förderung mit Ablauf des vorletzten Förderjahres.
- Bei Personalkosten für Vorstände und Geschäftsführer*innen sind maximal 5 Arbeitsstunden pro Woche förderfähig. Der Nachweis erfolgt über eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag beziehungsweise einen neuen Arbeitsvertrag.
Förderfähige Kosten:
- Personalkosten
- Fortbildungskosten in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr
- Aufbau eines bestehenden Dienstes für ambulant betreutes Wohnen.
- Ausbau Trainingswohnen
Wie viel gibt es:
Ausbau vorhandener ambulanter Angebote:
- bis zu 90% der förderfähigen Kosten
- Fortbildungskosten in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr
= maximal 150.000 Euro
Laufzeit:
Ausbau vorhandener ambulante Angebote: Laufzeit 3 Jahre
Finanzierungsmittel:
- Eigenmittel von mindestens 10% der förderfähigen Kosten:
- Bare Mittel
- Spenden
- Individuelle Zuschüsse für Personalkosten
- Öffentliche Mittel
Anforderungen an die Anschubförderung:
- Personalkosten: Beim Aufbau oder Ausbau ambulanter Angebote ist eine Leitungskraft mit mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle vorzusehen.
- Vor dem letzten Förderjahr müssen Sie erklären, dass das geförderte Vorhaben für mindestens drei Jahre nach der Förderzeit weiterlaufen wird, damit das letzte Förderjahr gefördert wird.
- Wird das Vorhaben nach Ablauf der Förderung entgegen der Erklärung nicht weitergeführt, sind Sie zur Rückzahlung von 20 Prozent des Zuschusses verpflichtet.
- Erklären Sie, dass das Vorhaben nicht weitergeführt wird, endet die Förderung mit Ablauf des vorletzten Förderjahres.
- Bei Personalkosten für Vorstände und Geschäftsführer*innen sind maximal 5 Arbeitsstunden pro Woche förderfähig. Der Nachweis erfolgt über eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag beziehungsweise einen neuen Arbeitsvertrag.
Beim Ausbau eines bestehenden Dienstes für ambulant betreutes Wohnen gilt:
- Das neue Angebot unterscheidet sich von den bestehenden Angeboten hinsichtlich Zielgruppe und/ oder Konzeption.
- Der bestehende Dienst wird ohne Fördermittel der Aktion Mensch betrieben.
Förderfähige Kosten:
- Personalkosten
- Fortbildungskosten in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr
- Kauf, Bau, Umbau und Ausstattung von Immobilien sowie barrierefreien Räumlichkeiten zur Organisation der Assistenzdienstleistungen
Wie viel gibt es:
- maximal 40% der förderfähigen Kosten = maximal 250.000 Euro
- bei umfassender Barrierefreiheit maximal 50% der förderfähigen Kosten = maximal 300.000 Euro
- Zweckbindung
- Immobilien: 25 Jahre
- Ausstattung: 5 Jahre
- Eigenmittel von mindestens 20% der förderfähigen Kosten:
- Bare Mittel
- Spenden von privaten Institutionen
- Darlehen
- Öffentliche Mittel
Anforderungen an die Investitionsförderung:
- Umfassende Barrierefreiheit, wenn bis zu 50% der förderfähigen Kosten bezuschusst werden. Das heißt, sämtliche öffentlich und nicht öffentlich zugängliche Bereiche des Dienstes oder der Einrichtung sind nach DIN 18040-1 barrierefrei zugänglich und nutzbar.
- Barrierefreiheit bei vorhandenen Immobilien, wenn bis zu 40% der förderfähigen Kosten bezuschusst werden. Das heißt; wesentliche öffentlich zugängliche Bereiche des Dienstes oder der Einrichtung sind nach DIN 18040-1 barrierefrei zugänglich und nutzbar (mindestens Zugangsbereich und Beratungs-, Veranstaltungs- oder Gruppenraum sowie WC).
- Barrierefreiheit bei neuen oder grundsanierten Immobilien, wenn bis zu 40% der förderfähigen Kosten bezuschusst werden. Das heißt, sämtliche öffentlich zugängliche Bereiche des Dienstes oder der Einrichtung sind nach DIN 18040-1 zugänglich und nutzbar.
- Bei Investitionsförderungen für die Zielgruppe Kinder und Jugendliche nach SGB VIII wird der Zuschuss anteilig nach der Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Hilfe nach § 35 a SGB VIII erhalten, berechnet.
Förderfähige Kosten:
- Kauf, Bau, Umbau und Ausstattung von Immobilien
- Eine zweite Förderung einer Immobilie ist nicht möglich. Ausnahmen siehe "Hinweise zur Mehrfachförderung".
- Mehrere Bauvorhaben in einem Gebäude beziehungsweise auf einem Gelände, die auf mehrere Anträge verteilt sind
- Vorhaben aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern für den Aufbau neuer Dienste an einem Standort (bezogen auf ein Postleitzahlengebiet)
- Einen Dienst, der an ein bestimmtes Wohnangebot gebunden ist
- Betreutes Wohnen in Gastfamilien ist als eigener Dienst nicht förderfähig.
- Honorarkosten sind für Vorstände und Geschäftsführer*innen der eigenen Organisation nicht förderfähig.
- Kosten, die durch eine*n Teilnehmer*in am Bundesfreiwilligendienst (BUFDI) oder an einem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) entstehen, sind nicht förderfähig.
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