Förderprogramm Wohnen – für 2 bis 8 Personen
Förderidee
Zielgruppe
Die Angebote im Förderprogramm Wohnen – für 2 bis 8 Personen richten sich an Menschen mit Behinderung oder Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten.
Fördermöglichkeiten innerhalb dieses Programms
- Neue Wohnangebote: Zugang zu den Angeboten und Strukturen vor Ort ermöglichen
- Bestehende Wohnangebote: Konzeptentwicklung und Beratungen für neue Wege in den Sozialraum
Wie viel gibt es:
Für neue Wohnangebote:
- bis zu 90 % der förderfähigen Kosten = maximal 150.000 Euro
Für bestehende Wohnangebote:
- bis zu 90 % der förderfähigen Kosten = maximal 20.000 Euro
Laufzeit:
Für neue Wohnangebote: Laufzeit bis 3 Jahre
Für bestehende Wohnangebote: Laufzeit bis 1 Jahr
Finanzierungsmittel:
- Eigenmittel von mind. 10% der förderfähigen Kosten:
- Bare Mittel
- Spenden
- Individuelle Zuschüsse für Personalkosten
- Öffentliche Mittel
Anforderungen an die Projektförderung:
- Bei Personalkosten für Vorstände und Geschäftsführer*innen sind maximal 5 Arbeitsstunden pro Woche förderfähig. Der Nachweis erfolgt über eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag beziehungsweise einen neuen Arbeitsvertrag.
Bei neuen Wohnangeboten:
- Der Projektbeginn darf längstens drei Monate vor beziehungsweise drei Monate nach dem Einzug liegen.
- Die Anforderungen an Zimmergröße und Sanitärbereich sind einzuhalten.
Förderfähige Kosten:
Für neue Wohnangebote:
- Personal- und Honorarkosten (zum Beispiel jeweils Kosten für Partizipation und Vernetzung)
Für bestehende Wohnangebote:
- Personalkosten
- Honorarkosten (zum Beispiel Kosten für Partizipation und Vernetzung)
- Ambulant betreute und gemeinschaftliche Wohnangebote
Wie viel gibt es:
- maximal 50% der förderfähigen Kosten bis zu 300.000 Euro
+ bis zu vier Rollstuhl-Plätze à 20.000 Euro
= maximal 380.000 Euro
Finanzierungsmittel:
- Eigenmittel von mindestens 20% der förderfähigen Kosten:
- Bare Mittel
- Spenden
- Darlehen
- Öffentliche Mittel
Anforderungen an die Investitionsförderung:
- Für jede*n Bewohner*in wird ein Zimmer mit mindestens 15 Quadratmeter (ohne Sanitärbereich berechnet) bereitgestellt. Für jeweils bis zu zwei Bewohner*innen muss ein eigener Sanitärbereich (WC, Waschbecken, Badewanne/ Dusche) in unmittelbarer Nähe des Wohn-/Schlafraums zur Verfügung stehen.
- Das Wohnangebot darf nicht im näheren Umfeld von bestehenden betreuten Wohn- beziehungsweise Pflegeheimen liegen. Eine Platzzahl von 16 Wohnplätzen darf insgesamt nicht überschritten werden: Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die „300m-Regel“ der Aktion Mensch. Mit dieser Regel stellt die Aktion Mensch sicher, dass die geförderten Projekte in einem „Wohnumfeld ohne Charakterisierung“ entstehen. Das bedeutet, dass es im Umfeld von 300m nicht zu einer Häufung von betreuten Wohn- bzw. Pflegeangeboten oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung kommt. Den Nachweis darüber erbringen Sie in der Anlage „Lageplan mit Entfernungsangaben zu den nächsten betreuten Wohn-/Pflegeangeboten/Werkstätten für Menschen mit Behinderung".
- Barrierefreiheit bei Vorhaben zur Verbesserung der Wohnqualität in Wohnangeboten im Bestand des Projekt-Partners, die dauerhafter Lebensmittelpunkt sind. Ein Teil der Einrichtung ist nach DIN 18040-2 barrierefrei zugänglich und nutzbar, und zwar in mindestens einem Wohnbereich, in allen Gemeinschafts- und Verkehrsflächen sämtlicher Wohngeschosse (Gemeinschaftsräume, Gänge, Aufzüge, Zuwege, und Freiflächen) sowie in den von diesen Flächen abgehenden Durchgängen (zum Beispiel Türen zu nicht barrierefreien Wohnbereichen).
- Barrierefreiheit für neue Wohnangebote: Alle Wohnbereiche der Einrichtung sind nach DIN 18040-2 barrierefrei zugänglich und nutzbar.
- Barrierefreiheit für Rollstuhl-Plätze („R-Plätze“): Alle Wohnbereiche einer Einrichtung für Rollstuhlnutzer*innen müssen den „R“-Standard der DIN 18040-2 erfüllen.
- Bei Investitionsförderungen für die Zielgruppe Kinder und Jugendliche nach SGB VIII wird der Zuschuss anteilig nach der Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Hilfe nach § 35 a SGB VIII erhalten, berechnet.
Förderfähige Kosten:
- Kauf, Bau, Umbau und Ausstattung von Immobilien (Eigentum oder Mietobjekt)
- Smart Living-Systeme, inklusive W-LAN Zugang (digitales Schließsystem, Steuerung von Licht, Temperatur, Türen, Fenstern und Meldesystemen)
Diese Vorhaben oder Aktivitäten werden von der Aktion Mensch nicht gefördert:
- Einzelwohnen, das nicht im Zusammenhang mit zusätzlichen Wohnplätzen des Trägers im Sozialraum steht
- Vorhaben ohne eindeutige Abgrenzung zur regulären / bisherigen Arbeit beziehungsweise zu vorhergehenden Projekten mit gleichem Inhalt
- Vorhaben ohne aktive Beteiligung der Zielgruppe
- Personalkosten für Betreuer*innen, persönliche Assistenz und Pflegekräfte
- Tagesförderstätten und tagesstrukturierende Angebote, wenn die Nutzer ihren Alltag nicht in unterschiedlichen räumlichen Umgebungen und sozialen Umfeldern – also in mehreren Milieus – verbringen können
- Mehrere Bauvorhaben in einem Gebäude beziehungsweise auf einem Gelände, die auf mehrere Anträge verteilt sind.
- Betreutes Wohnen in Gastfamilien ist als eigener Dienst nicht förderfähig
- Honorarkosten sind für Vorstände und Geschäftsführer*innen der eigenen Organisation nicht förderfähig.
- Kosten, die durch eine*n Teilnehmer*in am Bundesfreiwilligendienst (BUFDI) oder an einem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) entstehen, sind nicht förderfähig.
- Vorhaben, in denen die ABA-Methode angewandt wird
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