Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat die Rechte von Menschen mit Behinderung gestärkt. Es ist von 2017 bis 2023 in Kraft getreten und soll die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in die deutsche Gesetzgebung bringen.

Meilenstein in der Gesetzgebung

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ermöglicht Menschen mit Behinderung sehr viel mehr Teilhabe als zuvor. Das Gesetz wurde schon lange erwartet, da Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) unterzeichnet hat. Das BTHG sollte die Regeln und Rechte der UN-BRK in deutsche Gesetzbücher integrieren. Auch wenn das BTHG nicht alle Inhalte aus der UN-BRK übernommen hat, so ist es ein wichtiger Schritt hin zu mehr Teilhabe für Menschen mit Behinderung.
Die wichtigsten Verbesserungen durch das BTHG
Neuer Begriff von Behinderung
Der Begriff von Behinderung im BTHG entspricht dem Verständnis von Behinderung, das die UN-Behindertenrechtskonvention vorgibt – also ein menschenrechtliches Verständnis von Behinderung. Das bedeutet: Behinderung ist keine persönliche Eigenschaft, sondern entsteht vor allem durch Hindernisse in der Umwelt. Für einen gehörlosen Menschen ist zum Beispiel ein Video ohne Untertitel eine Barriere. Für einen blinden Menschen ist eine schlecht gesicherte Baustelle ein Hindernis. Auch Ausgrenzung und Diskriminierung sind Barrieren. Diese Umstände hindern Menschen mit Behinderung, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Die Barrieren sind also das Problem, nicht die Menschen.
Mit dem neuen BTHG steht also nicht mehr die Behinderung eines Menschen im Vordergrund, sondern das Recht auf Teilhabe.
Warum das BTHG kein eigenes Gesetzbuch ist
Das BTHG ist ein sogenanntes „Artikelgesetz“. Das bedeutet, dass das BTHG an sich kein eigenes Gesetzbuch ist, wie zum Beispiel das Sozialgesetzbuch oder das Strafgesetzbuch. In Artikelgesetzen steht, wie sich andere Gesetze ändern sollen. Das BTHG hat vor allem das 9. Sozialgesetzbuch stark verändert. Aber auch weitere Gesetze haben sich durch das BTHG geändert.
EUTB-Beratung
EUTB steht für Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung. Die Beratung ist unabhängig von Leistungsträgern. EUTB-Beratungsstellen beraten zu allen Themen aus dem Bereich Behinderung und Teilhabe. Viele Berater*innen in den EUTB haben selbst eine Behinderung und kennen Probleme aus eigener Erfahrung.
Mehr Informationen im Familienratgeber-Artikel EUTB.
Eingliederungshilfe neu organisiert

Eingliederungshilfe, das sind Geld- und Dienstleistungen vom Staat. Ein anderer Name dafür ist Teilhabe-Leistungen. Menschen mit Behinderung haben durch das BTHG das Recht, mehr Unterstützung in der Freizeit zu bekommen. Zum Beispiel, wenn sie ins Kino gehen möchten.
Mehr Informationen im Familienratgeber unter
Neue Vermögens- und Einkommensgrenzen
Die Freigrenzen für Vermögen und Einkommen sind durch das BTHG gestiegen. Wer Eingliederungshilfe bekommt, muss erst einen Eigenbeitrag leisten, wenn das Jahreseinkommen 30.000 Euro übersteigt. Der Vermögens-Freibetrag steigt auf über 50.000 Euro.
Einkommen und Vermögen von Lebenspartner oder Lebenspartnerin werden nicht mehr herangezogen.
Menschen mit Behinderung, die Sozialhilfe bekommen, dürfen 5.000 Euro behalten, ohne dass dieses Vermögen herangezogen wird.
Eltern müssen keinen Unterhaltsbeitrag mehr für volljährige Kinder bezahlen, wenn das Kind Eingliederungshilfe bekommt. Voraussetzung dafür ist, dass Eltern weniger als 100.000 Euro im Jahr verdienen.
Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Menschen, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderung arbeiten, bekommen ein bisschen mehr Geld als zuvor. Die Leitung eines Werkstatt-Betriebs muss sich in wichtigen Fragen mit dem Werkstatt-Rat einigen. Außerdem sind Frauen-Beauftragte Pflicht, um die Rechte von Frauen besser zu schützen.
Neu: Budget für Arbeit
Das Budget für Arbeit und das Budget für Ausbildung sind mit dem BTHG neu eingeführt worden. Die Budgets sind Lohnkosten-Zuschüsse, die Arbeitgeber*innen erhalten. Voraussetzung ist, dass sie einem Menschen mit Behinderung einen regulären Job geben. Das Recht auf die Budgets haben Menschen, die in einer Werkstatt arbeiten oder das Recht haben dort zu arbeiten. Diese Lohnkosten-Zuschüsse sollen dafür sorgen, dass mehr Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt einen Job finden und nicht in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) arbeiten müssen.
Menschen über das Budget für Arbeit anstellen (Info für Arbeitgeber*innen)
Mehr Mitbestimmung bei Leistungen
Mit dem BTHG sollte es für Menschen mit Behinderung ein besseres System geben, um Leistungen zu bekommen. Von einem Amt zum nächsten laufen, Streit um Zuständigkeiten – das soll durch das neue Gesamtplanverfahren und das Teilhabeplanverfahren wegfallen. Außerdem bekommen Menschen mit Behinderung mit dem BTHG das Recht, ihre Wünsche und Ziele einbringen zu können: in der sogenannten Gesamtplan-Konferenz oder Teilhabeplan-Konferenz. So soll vermieden werden, dass Menschen unsinnige oder unerwünschte Leistungen bekommen.
Das Ziel dieser Veränderung ist, dass der Mensch im Mittelpunkt steht. Der Fachausdruck dafür ist „personen-zentrierte Hilfen“.
Gute Neuerung – mit Hindernissen: der Teilhabeplan

Eine aktuelle Studie der Aktion Mensch zeigt: Das Verfahren Teilhabeplan bietet viel Potenzial für mehr Selbstbestimmung und Teilhabe – wird aber zu selten genutzt. Gründe dafür sind: nur wenige Menschen kennen das Verfahren, es ist mit einem großen bürokratischen Aufwand verbunden und zu wenige Menschen lassen sich vor dem Verfahren beraten.
Was ist das Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren?
Je nachdem welche Leistungen ein Mensch beantragt, greift das Gesamtplan- oder Teilhabeplanverfahren. Kommen die Leistungen von verschiedenen Trägern, wie zum Beispiel Rentenversicherung und Krankenkasse: dann ist von Teilhabeplanverfahren die Rede. Kommen die Leistungen ausschließlich von der Eingliederungshilfe spricht man von Gesamtplan.
Egal ob Teilhabeplan oder Gesamtplan: Die Verfahren sind an sich für den Menschen, der die Leistungen beantragt, im Grunde sehr ähnlich. Beim Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren läuft es so ab:
Das solltest du vor einem Teilhabeplanverfahren tun

Lass dich beraten
Leistungsträger, wie Krankenkassen, Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit haben teilweise eine ganz eigene Sprache, die nicht so leicht zu verstehen ist. Lass dich davon aber nicht abhalten, dein Recht einzufordern. Denn es gibt Hilfe: EUTB Beratungsstellen beraten dich kostenlos und unabhängig. Viele Berater*innen dort haben selbst eine Behinderung und wissen auch persönlich, welche Fragen und Probleme du hast.
So kannst du dich auf das Teilhabeplanverfahren, die Bedarfsermittlung und die Teilhabekonferenz mit einer Person aus der Beratungsstelle vorbereiten. Sie kann dich bei der Antragsstellung unterstützen, Fragen beantworten, Fachwörter erklären und dir Tipps geben.
Auch Verbände und Vereine können dich beraten, wie zum Beispiel der Sozialverband Deutschland, der Sozialverband VdK oder die Lebenshilfe. Oft musst du Mitglied werden, um diese Beratung nutzen zu können.
Nimm eine Vertrauensperson mit
Du hast das Recht, eine Person zur Bedarfsermittlung und zur Teilhabeplankonferenz mitzunehmen. Das kann ein Familienangehöriger, Berater*in, Freund*in, gesetzliche Betreuer*in oder Dienstleistungserbringer*in sein. Du entscheidest, wen du dabeihaben willst, wer dich am besten versteht und unterstützen kann. So kannst du gestärkt in die Gespräche gehen und bist nicht allein.
Erklärvideos: BTHG begreifen
Das Bundesteilhabegesetz soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderung stärken. Was regelt das Gesetz? Welche Veränderungen bringt es für Menschen mit Behinderung mit sich? Und was genau bedeutet das für den Alltag? Das erklärt Kirsten Erhardt von der EUTB Heidelberg in den Videos.
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