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Bundes­teilhabe­gesetz (BTHG)

Das Bundes­teilhabe­gesetz (BTHG) hat die Rechte von Menschen mit Behinderung gestärkt. Es ist von 2017 bis 2023 in Kraft getreten und soll die UN-Behinderten­rechts­konvention (UN-BRK) in die deutsche Gesetz­gebung bringen.

28. September 2026|7 Minuten Lesedauer
Eine Frau und ein Mann lachen in die Kamera

Meilenstein in der Gesetzgebung

Das Bundes­teilhabe­gesetz (BTHG) ermöglicht Menschen mit Behinderung sehr viel mehr Teil­habe als zuvor. Das Gesetz wurde schon lange erwartet, da Deutsch­land die UN-Behinderten­rechts­konvention (UN-BRK) unter­zeichnet hat. Das BTHG sollte die Regeln und Rechte der UN-BRK in deutsche Gesetz­bücher integrieren. Auch wenn das BTHG nicht alle Inhalte aus der UN-BRK über­nommen hat, so ist es ein wichtiger Schritt hin zu mehr Teil­habe für Menschen mit Behinderung.

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Die wichtigsten Verbesserungen durch das BTHG

Neuer Begriff von Behinderung

Der Begriff von Behinderung im BTHG entspricht dem Verständnis von Behinderung, das die UN-Behinderten­rechts­konvention vorgibt – also ein menschen­rechtliches Verständnis von Behinderung. Das bedeutet: Behinderung ist keine persönliche Eigenschaft, sondern entsteht vor allem durch Hindernisse in der Umwelt. Für einen gehörlosen Menschen ist zum Beispiel ein Video ohne Unter­titel eine Barriere. Für einen blinden Menschen ist eine schlecht gesicherte Bau­stelle ein Hindernis. Auch Ausgrenzung und Diskriminierung sind Barrieren. Diese Umstände hindern Menschen mit Behinderung, ein selbst­bestimmtes Leben zu führen. Die Barrieren sind also das Problem, nicht die Menschen.

Mit dem neuen BTHG steht also nicht mehr die Behinderung eines Menschen im Vorder­grund, sondern das Recht auf Teilhabe.

Warum das BTHG kein eigenes Gesetzbuch ist

Das BTHG ist ein sogenanntes „Artikelgesetz“. Das bedeutet, dass das BTHG an sich kein eigenes Gesetz­buch ist, wie zum Beispiel das Sozial­gesetz­buch oder das Straf­gesetz­buch. In Artikel­gesetzen steht, wie sich andere Gesetze ändern sollen. Das BTHG hat vor allem das 9. Sozial­gesetz­buch stark verändert. Aber auch weitere Gesetze haben sich durch das BTHG geändert.

Alle Änderungen des BTHG ansehen

EUTB-Beratung

EUTB steht für Ergänzende unabhängige Teilhabe­beratung. Die Beratung ist unabhängig von Leistungs­trägern. EUTB-Beratungs­stellen beraten zu allen Themen aus dem Bereich Behinderung und Teil­habe. Viele Berater*innen in den EUTB haben selbst eine Behinderung und kennen Probleme aus eigener Erfahrung.

Mehr Informationen im Familienratgeber-Artikel EUTB.

Eingliederungshilfe neu organisiert

Eingliederungshilfe, das sind Geld- und Dienst­leistungen vom Staat. Ein anderer Name dafür ist Teilhabe-Leistungen. Menschen mit Behinderung haben durch das BTHG das Recht, mehr Unter­stützung in der Freizeit zu bekommen. Zum Beispiel, wenn sie ins Kino gehen möchten.

Mehr Informationen im Familienratgeber unter

Neue Vermögens- und Einkommensgrenzen

Die Freigrenzen für Vermögen und Einkommen sind durch das BTHG gestiegen. Wer Eingliederungs­hilfe bekommt, muss erst einen Eigen­beitrag leisten, wenn das Jahres­einkommen 30.000 Euro übersteigt. Der Vermögens-Freibetrag steigt auf über 50.000 Euro.

Einkommen und Vermögen von Lebens­partner oder Lebens­partnerin werden nicht mehr herangezogen.

Menschen mit Behinderung, die Sozial­hilfe bekommen, dürfen 5.000 Euro behalten, ohne dass dieses Vermögen heran­gezogen wird.

Eltern müssen keinen Unterhalts­beitrag mehr für voll­jährige Kinder bezahlen, wenn das Kind Eingliederungs­hilfe bekommt. Voraus­setzung dafür ist, dass Eltern weniger als 100.000 Euro im Jahr verdienen.

 

Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Menschen, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderung arbeiten, bekommen ein bisschen mehr Geld als zuvor. Die Leitung eines Werkstatt-Betriebs muss sich in wichtigen Fragen mit dem Werkstatt-Rat einigen. Außerdem sind Frauen-Beauftragte Pflicht, um die Rechte von Frauen besser zu schützen. 

Neu: Budget für Arbeit

Das Budget für Arbeit und das Budget für Ausbildung sind mit dem BTHG neu eingeführt worden. Die Budgets sind Lohnkosten-Zuschüsse, die Arbeitgeber*innen erhalten. Voraussetzung ist, dass sie einem Menschen mit Behinderung einen regulären Job geben. Das Recht auf die Budgets haben Menschen, die in einer Werkstatt arbeiten oder das Recht haben dort zu arbeiten. Diese Lohnkosten-Zuschüsse sollen dafür sorgen, dass mehr Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt einen Job finden und nicht in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) arbeiten müssen.

Menschen über das Budget für Arbeit anstellen (Info für Arbeitgeber*innen) 

Mehr Mitbestimmung bei Leistungen

Mit dem BTHG sollte es für Menschen mit Behinderung ein besseres System geben, um Leistungen zu bekommen. Von einem Amt zum nächsten laufen, Streit um Zuständig­keiten – das soll durch das neue Gesamt­plan­verfahren und das Teilhabe­plan­verfahren wegfallen. Außerdem bekommen Menschen mit Behinderung mit dem BTHG das Recht, ihre Wünsche und Ziele einbringen zu können: in der sogenannten Gesamtplan-Konferenz oder Teilhabeplan-Konferenz. So soll vermieden werden, dass Menschen unsinnige oder unerwünschte Leistungen bekommen.

Das Ziel dieser Veränderung ist, dass der Mensch im Mittel­punkt steht. Der Fach­ausdruck dafür ist „personen-zentrierte Hilfen“.

Gute Neuerung – mit Hindernissen: der Teilhabeplan

Eine aktuelle Studie der Aktion Mensch zeigt: Das Verfahren Teilhabeplan bietet viel Potenzial für mehr Selbst­­bestimmung und Teilhabe – wird aber zu selten genutzt. Gründe dafür sind: nur wenige Menschen kennen das Verfahren, es ist mit einem großen büro­kratischen Aufwand verbunden und zu wenige Menschen lassen sich vor dem Verfahren beraten.

Was ist das Gesamtplan- und Teilhabe­plan­verfahren?

Je nachdem welche Leistungen ein Mensch beantragt, greift das Gesamtplan- oder Teilhabeplan­verfahren. Kommen die Leistungen von verschiedenen Trägern, wie zum Beispiel Renten­versicherung und Kranken­kasse: dann ist von Teilhabe­planverfahren die Rede. Kommen die Leistungen ausschließlich von der Eingliederungs­hilfe spricht man von Gesamtplan.

Egal ob Teilhabeplan oder Gesamtplan: Die Verfahren sind an sich für den Menschen, der die Leistungen beantragt, im Grunde sehr ähnlich. Beim Gesamtplan- und Teilhabeplan­verfahren läuft es so ab:

Die Träger müssen unter sich klären, wer zuständig ist. Sind mehrere zuständig, gibt es einen Träger, der die Haupt­verantwortung hat. Der Mensch, der den Antrag gestellt hat, spricht nur mit diesem Träger mit der Haupt­verantwortung. Der Fach­begriff dafür ist „Leistungen wie aus einer Hand“.

Leistungsträger und der Mensch, der den Antrag gestellt hat, müssen heraus­finden, was gebraucht wird. Also welche Unter­stützung ist nötig, damit der Mensch mit Behinderung möglichst gleich­berechtigt teilhaben kann. Diese sogenannte Bedarfs­ermittlung ist je nach Kommune und Bundes­land etwas unter­schiedlich. Bei der Bedarfs­ermittlung werden sehr private Themen angesprochen, zum Beispiel zur täglichen Hygiene oder auch zum persönlichen Lebensstil.

Alle Beteiligten des Verfahrens können eine sogenannte Teilhabekonferenz vorschlagen. Bei dieser Konferenz sprechen die Leistungsträger und der Mensch mit Behinderung darüber, welche Unterstützung gebraucht wird. Der Mensch mit Behinderung kann seine Wünsche und Teilhabe-Ziele einbringen. Wenn es unterschiedliche Möglichkeiten gibt, ein Ziel zu erreichen: dann kann der Mensch mit Behinderung wählen, welche Möglichkeit für ihn am besten ist.

Das solltest du vor einem Teilhabe­plan­verfahren tun

Lass dich beraten

Leistungsträger, wie Kranken­kassen, Renten­versicherung oder Agentur für Arbeit haben teil­weise eine ganz eigene Sprache, die nicht so leicht zu verstehen ist. Lass dich davon aber nicht abhalten, dein Recht einzufordern. Denn es gibt Hilfe: EUTB Beratungs­stellen beraten dich kostenlos und unabhängig. Viele Berater*innen dort haben selbst eine Behinderung und wissen auch persönlich, welche Fragen und Probleme du hast.

So kannst du dich auf das Teilhabe­plan­verfahren, die Bedarfs­ermittlung und die Teilhabe­konferenz mit einer Person aus der Beratungs­stelle vorbereiten. Sie kann dich bei der Antrags­stellung unterstützen, Fragen beantworten, Fach­wörter erklären und dir Tipps geben.

Auch Verbände und Vereine können dich beraten, wie zum Beispiel der Sozial­verband Deutsch­land, der Sozial­verband VdK oder die Lebens­hilfe. Oft musst du Mitglied werden, um diese Beratung nutzen zu können.

Nimm eine Vertrauensperson mit

Du hast das Recht, eine Person zur Bedarfs­ermittlung und zur Teilhabe­plan­konferenz mitzunehmen. Das kann ein Familien­angehöriger, Berater*in, Freund*in, gesetzliche Betreuer*in oder Dienstleistungs­erbringer*in sein. Du entscheidest, wen du dabei­haben willst, wer dich am besten versteht und unter­stützen kann. So kannst du gestärkt in die Gespräche gehen und bist nicht allein.

Erklärvideos: BTHG begreifen

Das Bundesteilhabegesetz soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderung stärken. Was regelt das Gesetz? Welche Veränderungen bringt es für Menschen mit Behinderung mit sich? Und was genau bedeutet das für den Alltag? Das erklärt Kirsten Erhardt von der EUTB Heidelberg in den Videos.

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