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Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz (BFSG)

Webseiten, digitale Produkte und digitale Dienstleistungen müssen barrierefrei sein, das sieht das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz (BFSG) vor. Das Gesetz bietet viele Verbesserungen, doch es gibt auch Kritik daran.

22. Juni 2026|7 Minuten Lesedauer|Marion Theisen
Ein junger Mann im Rollstuhl arbeitet am Computer

Was ist das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz (BFSG)?

Das BFSG verpflichtet private Wirtschaftsunternehmen alle Produkte und Dienstleistungen im Internet barrierefrei anzubieten. Für öffentliche Einrichtungen wie Behörden und Ministerien gab es die Pflicht zur Barrierefreiheit im Internet schon länger. 

Das BFSG gilt also für Hersteller*innen, Importeur*innen, Händler*innen sowie Dienstleistungs­erbringer*innen und regelt ihre Pflichten, aber auch die Markt­überwachung und die Durchsetzungs­möglichkeiten des neuen Rechts. Zum Gesetz gibt es noch zusätzlich eine Verordnung, die sogenannte Verordnung über die Barrierefreiheits­anforderungen (BFSGV). Darin sind die konkrete Anforderungen für Produkte und Dienstleistungen festgelegt.

Im BFSG geht also um Barrierefreiheit im Internet und vor allem um den Online-Handel, aber auch um Hardware und Software, um Computer, E-Books und Telefone, um Fahrkarten-Automaten und Online-Banking. 

Wie das BFSG entstanden ist

Vom European Accessibility Act zur Barrierefreiheit für alle im Internet.

Barriere­freiheit im Internet – was bedeutet das?

Laut Gesetz sind Produkte und Dienstleistungen barrierefrei, „wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ (Paragraf 3, Absatz 1 BFSG). 

Zum Beispiel muss eine Gebrauchsanleitung über mehr als einen sensorischen Kanal zugänglich sein, etwa schriftlich und per Sprachausgabe. Sie muss verständlich formuliert sein und so dargestellt werden, dass alle sie gut wahrnehmen können. Für Menschen mit Sehschwierigkeiten bedeutet das: groß genug und mit ausreichenden Kontrasten. 

Was im Internet muss alles barrierefrei sein?

Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:

  • Telekommunikationsdienste
  • E-Books
  • auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr
  • Bankdienstleistungen
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
  • Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)

Produkte, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • E-Book-Lesegeräte
  • Router

Welche Pflichten haben Hersteller*innen und wie werden sie überprüft?

Hersteller*innen sind durch das Gesetz verpflichtet, ihre Produkte auf Barrierefreiheit hin zu überprüfen. Sie müssen das innerhalb ihrer Firma kontrollieren und eine technische Dokumentation erstellen. Diese soll zeigen, inwiefern das Produkt den Anforderungen der Barrierefreiheit entspricht. Dafür bekommen die Hersteller*innen eine CE-Kennzeichnung, die sie auf dem Produkt sichtbar machen müssen. 

Sobald die Hersteller*innen etwas an ihrem Produkt verändern, müssen sie das Verfahren erneut durchlaufen. Zur neuen Kennzeichnungs- und Informationspflicht gehört auch, dass jedes Produkt eine Chargen- oder Seriennummer haben muss, damit man es eindeutig identifizieren und einer Firma zuordnen kann. Auch diese Infos müssen barrierefrei sein.

Wer Produkte nach Deutschland einführt, ist ebenfalls in der Pflicht, auf Barrierefreiheit zu achten (Paragraf 9 und 10 BFSG). Importeur*innen müssen alle oben genannten Kriterien erfüllen. Auch bei Transport und Lagerung müssen sie darauf achten, dass die Barrierefreiheit erhalten bleibt. 

Auch Händler*innen dürfen Produkte nur dann auf den Markt bringen, wenn sie den oben genannten Kriterien entsprichen (Paragraf 11 BFSG).

Technik muss immer auf dem neuesten Stand sein

Für Dienstleister*innen ist alles in § 14 BFSG und § 12 BFSGV geregelt. Zum Beispiel müssen sie darauf achten, dass die Produkte, die sie für ihre Dienstleistungen einsetzen, barrierefrei sind, also zum Beispiel Automaten, an denen man Karten kaufen kann. Ändert sich der Stand der Technik, müssen die Dienstleister*innen alles neu anpassen.

Wer muss sich an das BFSG halten?

Alle privaten Marktakteur*innen, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Das sind Hersteller*innen, Importeur*innen, Händler*innen und die Anbieter von Dienstleistungen. Nur für sehr kleine Dienstleistungs-Unternehmen gilt eine Ausnahme. Wenn eine Firma oder ein Verein weniger als zehn Personen beschäftigt oder wenn ihr Jahresumsatz weniger als zwei Millionen Euro beträgt, müssen sie sich nicht unbedingt an das BFSG halten. Dabei zählen Vollzeitbeschäftigte als ganze Einheit, Teilzeitbeschäftigte anteilig und ehrenamtliche Mitarbeiter*innen überhaupt nicht.

Ausnahmen für Barrierefreiheit bei Produkten

Es gibt zwei Ausnahmen für die Barrierefreiheit bei Produkten:

  1. Wenn Maßnahmen zur Barrierefreiheit zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts führen würden. Zum Beispiel, wenn es durch Barrierefreiheit nicht mehr den beabsichtigten Zweck erfüllt.
  2. Wenn die Anforderungen der Barrierefreiheit nachweislich zu einer unverhältnismäßigen finanziellen oder organisatorischen Belastung führen. In Anlage vier des Gesetzes finden sich die Kriterien dafür. Eine entsprechende Dokumentation müssen die Akteur*innen erstellen und fünf Jahre aufbewahren. Sie müssen sie aber nicht einreichen oder begutachten lassen.

Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden müssen die Dokumentation erst auf Anforderung der Marktüberwachung hin machen. Alle anderen Unternehmer*innen müssen unverzüglich die Marktüberwachung darüber informieren, dass sie sich auf eine der beiden Ausnahmen berufen. Nach Paragraf 21, Absatz 3 und Paragraf 28, Absatz 3 BFSG wird das entsprechend überprüft. 

Was passiert, wenn man die Regeln nicht umsetzt?

Unternehmen, die gegen das BFSG verstoßen, müssen mit Strafen rechnen. Das können Abmahnungen, Vertriebs­verbote oder auch Bußgelder von bis zu 100.000 Euro sein. Die Bundesländer stellen mit ihren Markt­überwachungs­behörden sicher, dass es regelmäßige Kontrollen gibt. Dabei werden sie von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unterstützt. 

Wenn Verbraucher*innen das Recht auf Barrierefreiheit verletzt sehen, können sie sich an die zuständigen Landesbehörden wenden. Sie ergreifen die passenden Maßnahmen, wenn Standards nicht eingehalten werden. Sehen die Behörden keinen Handlungsbedarf, können Privatpersonen entweder selbst vor das Verwaltungsgericht ziehen oder sich von einem Verband vertreten lassen.

Nur barrierefreie Produkte dürfen auf dem Markt sein

Sieht ein*e Hersteller*in, dass das eigene Produkt nicht den Barrierefreiheits-Anforderungen entspricht, müssen unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, um das zu ändern. Gelingt es nicht, die Barrierefreiheit (wieder) herzustellen, muss das Produkt vom Markt genommen werden. Außerdem muss die zuständige Markt­überwachungs­behörde an all den Orten informiert werden, die in der Lieferkette des Produktes vorkommen. Dabei muss deutlich gemacht werden, welche Anforderungen das Produkt nicht erfüllt und welche Maßnahmen dagegen ergriffen wurden. In einem Verzeichnis muss festgehalten werden, welche Produkte den Anforderungen nicht entsprechen. Für Importeur*innen und Händler*innen gelten entsprechende Regeln. 

Was bedeutet das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz für Internet­seiten? 

Eine Internetseite ist barrierefrei, wenn alle Menschen sie lesen, nutzen, bedienen und Inhalte verstehen können.

Gibt es Kritik zum BFSG?

Fachverbände kritisieren am BFSG, dass es nicht weit genug gehe und dass es zu viele Ausnahmen gebe. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband spricht zum Beispiel von einer mutlosen Minimalumsetzung der europäischen Vorgaben. Auch der größte deutsche Sozialverband VdK ist kritisch: „Mit derart langen Übergangsfristen kommen wir einer inklusiven Gesellschaft nur im Schneckentempo näher“, so Präsidentin Verena Bentele.

Behindertenverbände kritisieren außerdem, dass durch die Zuständigkeit der Bundesländer die Maßnahmen uneinheitlich umgesetzt würden. Sie fordern daher starke Instrumente zur rechtlichen Umsetzung und finanzielle Mittel für eine systematische Marktbeobachtung. 

Bauliche Barrierefreiheit im privaten Sektor weiter problematisch

Gerade in der Privatwirtschaft muss endlich etwas geschehen.

Verena Bentele, Präsidentin VdK 

Dabei geht es zum Beispiel um Bank­automaten: Hier gibt es eine Übergangs­frist bis 2040. Sabine Bernot von der Monitoring-Stelle UN-Behinderten­rechts­konvention sagt, dass solche Fristen oft bis zum Ende ausgenutzt würden und fordert: „Bis 2030 sollte alles barrierefrei sein.“ Hinzu kommt, dass digital barrierefreie Bank­automaten manchmal nicht baulich barrierefrei sind. Bauliche Barrieren in der Privat­wirtschaft sind bisher nicht gesetzlich geregelt. Konkret bedeutet das: Es kann sein, dass eine Treppe verhindert, dass Rollstuhl­nutzende den digital barriere­freien Geld­automaten erreichen können.

Infos zu barrierefreien Internetseiten

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