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Betreuungsgesetz: Perspektive Selbstvertretung

Stellungnahme von Carsten Casi Cassandra Wiegel

Carsten Casi Cassandra Wiegel aus Duisburg engagiert sich als Selbst­vertreter für Menschen, die mit Betreuung leben. Er ist psychiatrisch erfahren und lebt im ambulant betreuten Wohnen in Duisburg. Er übt zahlreiche Funktionen aus, unter anderem ist er Vorsitzender des Bewohner­beirats des Wohn­verbunds Otto-Vetter-Haus - Diakonie­werk Duisburg, Erster Sprecher der unabhängigen Beschwerde­stelle der Psycho­sozialen Arbeits­gemeinschaft Duisburg und Mitglied im West­deutschen Betreuungs­gerichtstag. Diese Stellung­nahme, die hier gekürzt wiedergegeben wird, hat er für den Betreuungs­gerichtstag geschrieben.

15. Dezember 2020|3 Minuten Lesedauer|Carsten Casi Cassandra Wiegel
Portrait Carsten Wiegel

Stellungnahme in gekürzter Fassung:

Ich bin der Meinung, dass ein/e zu Betreuende/r sich vor dem Gerichts­termin, bei dem seine Betreuung eingerichtet wird, mit mehreren Betreuern treffen können muss, damit er feststellen kann, ob beide auf einer gemeinsamen Wellen­länge schwimmen und ob ihr/ihm die Arbeitsweise der/des Betreuerin/Betreuers zusagt.

Ich finde dieses nähere Kennen­lernen wichtig, wenn die/der Betreuer/in Entscheidungen im Namen der/des zu Betreuenden treffen muss. Sie/Er soll ja den mutmaßlichen Willen der/des zu Betreuenden zum Ausdruck bringen. Woher soll er ihn kennen, wenn er sich nicht mit der/dem zu Betreuenden unterhalten hat? Diese Unterhaltungen müssen bezahlt werden.

Es muss eine Betreuer/innenkammer genauso wie eine Ärztinnen-/Ärzte- und Rechtsanwältinnen-/Rechtsanwältekammer geben.

Ich bin der Meinung, dass alle Betreuer, egal ob ehrenamtlich, in einem Betreuungs­verein tätig sein sollen.

Ich bin der Meinung, dass alle Betreuer, egal ob ehrenamtlich, in einem Betreuungs­verein tätig oder Freiberufler, vor der Aufnahme einer Betreuung eine verpflichtende Schulung machen müssen, damit sie wissen, worum es bei einer Betreuung geht.

Wenn die/der zu Betreuende nicht selber die Betreuung anregt, soll ihr/ihm von dem Gericht mitgeteilt werden, dass, wer und warum für sie/ihn eine Betreuung beantragt worden ist.

Barrierefreiheit sicherstellen

Wenn ein formloser Antrag auf Betreuung bei dem Betreuungs­gericht eingeht, muss der Antragsteller ein Formblatt erhalten, in dem er unter anderem angeben muss, welche Art von Unterstützung die/der zu Betreuende benötigt. Ich denke da zu dem Beispiel an Leichte Sprache, Gebärden­dolmetscher, Braille­schrift, Assistenz bei hohem Unterstützungs­bedarf, barrierefreien Zugang.

Alle Schriftstücke, die bei Gericht eingehen beziehungsweise die das Gericht verschickt, müssen, wenn notwendig, der/dem zu Betreuenden in Leichter Sprache zugestellt werden.

Die/der zu Betreuende muss das Recht haben, eine Person seines Vertrauens mit zu Gericht zu nehmen.

Prinzipiell bin ich der Meinung, dass zunächst alle in Frage kommenden Hilfe­stellungen ausgeschöpft werden müssen, bevor eine Betreuung eingerichtet wird, zum Beispiel eine Alltags­assistenz, oder eine Betreuung durch eine/n Bezugsbetreuer/in.

Den mutmaßlichen Willen ermitteln

Außerdem muss alles Menschen­mögliche getan werden, um den mutmaßlichen Willen der/des Betreuten zu ermitteln.

Ich bin aus mehreren Gründen von der Bevorzugung der ehrenamtlichen Betreuer nicht so begeistert:

  • Die von mir eingebrachte Betreuer­kammer wäre eine berufs­ständische Kammer. Dort wären ehrenamtliche Betreuer nicht registriert.
  • In Betreuer/innen­vereinigungen, von denen ich nur den BdB kenne und weiß, dass er ein Beschwerde­management hat, welches die anderen Betreuer/innen­vereine sicherlich auch haben, können ebenfalls keine ehrenamtlichen Betreuer aufgenommen werden. Damit fällt für die Betreuten eine Beschwerde­möglichkeit weg.
  • Ich habe die Befürchtung, dass, wenn die/der Betreuer/in ein/e Erbin/Erbe ist, sie/er die/den zu Betreuende/n finanziell unter Umständen knapp hält, um viel zu erben.
  • Ich halte die Bevorzugung von ehrenamtlichen Betreuern für eine Methode der Politiker/innen, Geld zu sparen.

Die ungekürzte Fassung dieser Stellungnahme finden Sie auf der Seite des Betreuungs­gerichtstags:

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