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Reform des Betreuungs­gesetzes

Seit 2023 ist in Deutschland das reformierte Betreuungs­gesetz in Kraft. Es soll die Selbst­bestimmung der rund 1,3 Millionen betreuten Menschen stärken, indem Entscheidungen sich stärker an ihren Wüschen orientieren müssen.

2. Juli 2026|4 Minuten Lesedauer|Aktion Mensch Redaktion
Ein junger Mann und eine junge Frau lächeln in die Kamera.

Was regelt das Betreuungs­gesetz?

Wenn ein erwachsener Mensch durch eine andere Person in Angelegen­heiten vertreten wird, die er selbst nicht regeln kann, spricht man von einer „rechtlichen Betreuung“. Der Grund dafür können psychische Erkrankungen oder eine Behinderung sein.

Ein Gericht bestimmt vor einer Betreuung, für welche Aufgaben­bereiche ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt wird: zum Beispiel für Vermögens­angelegenheiten oder für die Gesundheits­sorge. Vor 2023 war das Betreuungs­recht zuletzt 1992 reformiert worden und hatte das bis dahin geltende Vormundschafts­recht abgelöst.

Broschüre zum Betreuungs­recht

Der Bundesverband für körper- und mehrfach­behinderte Menschen (bvkm) hat anlässlich der Reform des Betreuungs­rechts eine Broschüre veröffentlicht, die die rechtliche Betreuung von Menschen mit Behinderung speziell durch Eltern und Geschwister behandelt.

Neuerungen im Betreuungs­gesetz im Überblick

NeuerungErklärung
Stärkere Orientierung am Wunsch und Willen der betreuten PersonBetreuer*innen, haben die Pflicht, Menschen bei selbst­bestimmten Entscheidungen zu unterstützen. Der eigene Wunsch und Wille soll im Mittel­punkt stehen. Stell­vertretende Entscheidungen sollen die Ausnahme sein.
Eingrenzung der BetreuungVor einer Betreuung soll festgestellt werden, in welchen Bereichen der oder die Betreute Unter­stützung braucht. 
Keine „Wohl-Schranke“ mehrEntscheidungen für Menschen, die ihre Wünsche und ihren Willen nicht (mehr) selbst ausdrücken können, müssen sich an ihrem mut­maßlichen Willen ausrichten. Und nicht mehr danach, was von außen betrachtet „zu ihrem Wohle“ wäre. 
Mehr Mitsprache und KontaktMenschen mit Betreuung werden stärker als bisher in die Prozesse der Betreuung einbezogen. Beide Seiten sollen sich vor einer Betreuung kennenlernen. Mehr als bisher sollen die Wünsche der Betreuten berücksichtigt werden, wer Betreuer*in wird (oder nicht wird). Betreuer*innen sollen auch regelmäßigen persönlichen Kontakt halten.
Keine ZwangssterilisationenDie Sterilisation einer betreuten Person gegen ihren Willen ist nicht mehr möglich. Es reicht nicht mehr aus, dass sie einer Sterilisation lediglich nicht widerspricht. 
Änderungen für Betreuer*innenBerufsbetreuer*innen müssen sich bei einer Betreuungs­behörde registrieren lassen und Fach­kenntnisse nachweisen. Ehren­amtliche Betreuer*innen, die keine familiäre oder persönliche Bindung zur betreuten Person haben, sollen sich an einen Betreuungs­verein anschließen, der sie beraten und fortbilden kann.
Stärkung betreuter Personen vor GerichtBetreute Personen können jetzt selbst bei Gericht Erklärungen abgeben, Anträge stellen oder gegen Gerichts­entscheidungen vorgehen. Briefe vom Gericht oder von Behörden gehen nicht nur an die Betreuer*innen, sondern auch an die Betreuten selbst.

Die wichtigsten Informationen für betreute Personen

Im Familienratgeber der Aktion Mensch haben wir die wichtigsten Informationen für Menschen mit Betreuung zusammengestellt: Wie läuft das Gerichts­verfahren ab? Kann ich mich gegen Entscheidungen wehren? Wer kontrolliert Betreuer*innen? Wir beantworten diese und viele weitere Fragen in verständlicher Sprache. 

Warum wurde das Betreuungs­recht 2023 reformiert?

In den letzten Jahren hatten Verbände und Interessens­vertretungen von Menschen mit Behinderung Reformen des Betreuungs­rechts gefordert. Der UN-Fach­ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung hatte 2015 zudem festgestellt: Das deutsche Betreuungs­recht ist nicht vereinbar mit der UN-Behinderten­rechts­konvention. Denn das Selbst­bestimmungs­recht von Menschen, die mit Betreuung leben, wird durch das geltende Recht eingeschränkt. Vor allem, dass stell­vertretende Entscheidungen für betreute Menschen betroffenen werden können, wurde vom UN-Fach­ausschuss bemängelt. Ein weiterer Kritik­punkt war die Option von Zwangs­maßnahmen als Ultima Ratio, zum Beispiel im Bereich der Psychiatrie. Zudem forderte der UN-Ausschuss Konzepte, um Menschen bei ihren eigenen Entscheidungs­findungs­prozessen besser zu unterstützen.

Wer war an der Reform beteiligt?

Vor der Verabschiedung des neuen Gesetzes am 5. März 2021 im Deutschen Bundestag hatte das Ministerium für Justiz und Verbraucher­schutz viele Expert*innen von Verbänden und Interessens­vertretungen von Menschen mit Behinderung, aus dem Betreuungs­wesen, der Wissen­schaft und anderen Bereichen einbezogen. Forschungs­vorhaben wurden in Auftrag gegeben, Fach­gruppen berieten und zahlreiche Verbände gaben Stellung­nahmen ab.

Welche Meinungen gibt es zu der Reform?

Viele Verbände und Interessens­vertretungen von Menschen mit Behinderung begrüßten das neue Gesetz als wichtigen Schritt, um die Selbst­bestimmung betroffener Menschen zu stärken. Im Detail allerdings hätten sich manche noch weiter­gehende Schritte gewünscht, zum Beispiel verstärkte Maßnahmen, um mehr Betreuungen ganz vermeiden zu können. Auch die verbindliche Einrichtungen von Fach­stellen zur Weiter­entwicklung von Methoden der Unter­stützten Entscheidungs­findung hatten verschiedene Verbände gefordert.  

Vier Perspektiven auf das neue Betreuungsgesetz

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