Ausnahmen für Menschen mit Behinderung von der Maskenpflicht
Um das Risiko zu senken, dass sich Menschen mit dem Corona-Virus COVID-19 anstecken, haben alle Bundesländer per Verordnung eine Mund-Nase-Bedeckung in weiten Bereichen des öffentlichen Lebens vorgeschrieben. Für viele Menschen mit Behinderung ist das allerdings nicht zumutbar - zum Beispiel wenn sie eine Atmenwegserkrankung haben, wegen der sie schlecht Luft bekommen, oder eine psychische Behinderung, die eine Maske im Gesicht zur Qual macht. Deshalb gibt es in allen Bundesländern Ausnahmeregelungen für manche Personengruppen.
Die folgende Tabelle enthält Links zu den allgemeinen Verordnungen der Bundesländer und die wichtigsten Informationen zu den jeweiligen Ausnahmeregeln in Kürze. Die Verantwortung für die verlinkten Inhalte liegt bei den Bundesländern. Es können sich jederzeit aktuelle Änderungen ergeben. Die Angaben sind daher ohne Gewähr.
Baden-Würtemberg |
"Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat," Quelle: Staatsministerium Baden-Würtemberg |
Bayern |
"Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn dies aus ärztlicher Sicht (bspw. aufgrund dadurch entstehender Atemnot) im Einzelfall unzumutbar ist. [...] Ent-sprechende Einschränkungen sind durch die betroffene Person oder den Be-treuer/Begleiter glaubhaft zu machen. Hierfür kann [beispielsweise] ein Schwer-behindertenausweis oder ein dies bestätigendes ärztliches Attest hilfreich sein." Quelle: Bayerische Behindertenbeauftragte (Pressemitteilung vom 27.4.20) "Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist." Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege |
Berlin |
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können; Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird; oder Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen. Quelle: SARS-CoV-2-EindmaßnV Berlin, Teil 1, §4, Absatz 4 |
Bremen |
Von der Maskenpflicht ausgenommen sind gehörlose oder schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren. Auch Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, brauchen keine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Quelle: Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (PDF) |
Brandenburg |
"Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind:
|
Hamburg | "Menschen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund- und Nasenbedeckung tragen können, sind von der Pflicht ausgenommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Menschen aufgrund von Vorerkrankungen den erhöhten Atemwiderstand, der durch das Tragen von einer Mund- und Nasenbedeckung verursacht wird, nicht ertragen können. Der Umstand, dass keine Mund- und Nasenbedeckung getragen werden kann, ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen; beispielsweise durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises, eines anderen medizinischen Dokuments wie eines Allergiker-Passes oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung." Quelle: hamburg.de |
Hessen | "Nicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet sind (...) Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können." Quelle: Hessisches Sozialministerium |
Mecklenburg-Vorpommern | "Die Maskenpflicht gilt nicht für (...) Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können" Quelle: Regierungsportal Mecklenburg-Vorpommern |
Niedersachsen | "Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz-oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, [...] sind von den Verpflichtungen [...] ausgenommen. " Quelle: Sozialministerium Niedersachsen |
Nordrhein-Westfalen | "Von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist." Quelle: Online-Portal der NRW-Landesregierung |
Rheinland-Pfalz | Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nach zuweisen. Die Maskenpflicht gilt ebenfals nicht, soweit und solage es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung, oder zu Identifikationszwecken erforderlich ist." Quelle: Landesregierung Rheinland-Pfalz |
Saarland |
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist dann nicht erforderlich, wenn gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Quelle: Staatskanzlei des Saarlandes. |
Sachsen |
"Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht dazu in der Lage sind (beispielsweise bei Kurzatmigkeit, Problemen bei der Atmung), können auf das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung verzichten. Zur Glaubhaftmachung genügt die Vorlage eines ärztlichen Attests. Eine gesonderte Begründung der Ärztin bzw. des Arztes ist dabei nicht erforderlich. Ebenso sind Menschen mit Behinderungen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung befreit. Zur Glaubhaftmachung genügt die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist." Quelle: Sozialministerium Sachsen |
Sachsen-Anhalt |
Von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen sind Gehörlose und schwerhörige Menschen, da sie in ihrer Kommunikation darauf angewiesen sind, von den Lippen des Gegenübers ablesen zu können. Gleiches gilt für deren Begleitpersonen und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren. |
Schleswig-Holstein | "Auch Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung (einschließlich Behinderungen) nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind von der Tragepflicht ausgenommen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen nicht in Frage kommen. Diese Menschen dürfen aber weiterhin freiwillig Visiere tragen. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist. (...) Eine ärztliche Bestätigung ist nicht erforderlich." Quelle: Staatskanzlei Schleswig-Holstein |
Thüringen | "Menschen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Pflicht befreit. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen." Quelle: Thüringer Sozialministerium |
Weitere Informationen zu Ausnahmeregelungen
Auf der privaten Internetseite EU-Schwerbehinderung.eu finden Sie weitere detaillierte Informationen zur Maskenpflicht für Menschen mit Behinderungen in den einzelnen Bundesländern. Für die Richtigkeit der Angaben dort ist der Betreiber der Seite verantwortlich. Sie können sich aber auch beim jeweiligen Sozial- oder Gesundheitsministerium Ihres Bundeslandes informieren.
Zu den Maskenpflichts-Infos auf EU-Schwerbehinderung.euWeitere Informationen zum Thema Corona
Barrierefreie Informationen zu Corona

Auf unserer Corona-Infoseite findest du Links zu hilfreichen Angeboten und Nachrichten für Menschen mit Behinderung. Viele davon sind in Leichter oder Einfacher Sprache oder in Gebärdensprache verfügbar.
Zur Corona-InfoseiteMenschenrechte in der Krise

Die Corona-Krise wirft ethisch und rechtlich brisante Fragen auf. Wir haben Expert*innen aus unterschiedlichen Fachbereichen mit und ohne Behinderung um ihre Meinung gebeten: Fünf Stimmen zum Spannungsfeld zwischen Prävention und Diskriminierung.
Zu den Expert*innenWenn man keine Maske tragen kann

In der Öffentlichkeit sind Ausnahmeregeln zur Maskenpflicht wenig bekannt. Und vielen Menschen sieht man nicht an, dass sie keine Maske tragen können. Vier Menschen mit Behinderung berichten von ihren Erfahrungen.
Zu den Fallbeispielen