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Um das Risiko zu senken, dass sich Menschen mit dem Corona-Virus COVID-19 anstecken, schreiben alle Bundesländer per Verordnung eine Mund-Nasen-Bedeckung vor. Das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung ist in weiten Bereichen des öffentlichen Lebens Pflicht. In einigen Bereichen müssen Sie künftig eine medizinische Maske, statt der bisherigen „Alltagsmaske“ tragen. Medizinische Masken sind OP-Masken oder FFP2-Masken.
Für viele Menschen mit Behinderung ist das allerdings nicht zumutbar. Zum Beispiel dann, wenn sie eine Atemwegserkrankung haben, wegen der sie schlecht Luft bekommen. Oder eine psychische Behinderung, die eine Maske im Gesicht zur Qual macht. Deshalb gibt es in allen Bundesländern Ausnahmeregelungen für manche Personengruppen.
Die folgende Tabelle enthält Links zu den allgemeinen Verordnungen der Bundesländer. Und sie nennt die wichtigsten Ausnahmeregeln in Kürze. Die Verantwortung für die verlinkten Inhalte liegt bei den Bundesländern. Es können sich jederzeit aktuelle Änderungen ergeben. Die Angaben sind daher ohne Gewähr.
Baden-Würtemberg |
"Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat," (Corona-Verordnung, § 3, Fassung vom 25.01.21) |
Bayern |
"Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, ... Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist." |
Berlin |
"Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, … oder Quelle: Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung |
Bremen |
"Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht für Gehörlose oder schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren, und für |
Brandenburg |
"Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske sind folgende Personen befreit: |
Hamburg |
„Für die Maskenpflicht gilt: |
Hessen |
"Nicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet sind (...) Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können." |
Mecklenburg-Vorpommern |
"Die Maskenpflicht gilt nicht für (...) Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können" |
Niedersachsen |
"Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz-oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, [...] sind von den Verpflichtungen [...] ausgenommen. " |
Nordrhein-Westfalen |
"Von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist." |
Rheinland-Pfalz |
"Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht (...) |
Saarland |
"(…) eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen." |
Sachsen |
"Von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen sind (…) Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen, sofern sie nicht dazu in der Lage sind. Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht genügt die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest." Quelle: Informationen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt |
Sachsen-Anhalt |
Von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen sind (…) • Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. medizinischen Mund-Nasen-Schutz wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (z. B. durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen." Quelle: Gesundheitsministeriums Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein |
Ausgenommen von der Verpflichtung zum Tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung sind "Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. " |
Thüringen |
"Menschen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Pflicht befreit. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen." Quelle: Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familien |
Auf der privaten Internetseite EU-Schwerbehinderung.eu finden Sie weitere detaillierte Informationen zur Maskenpflicht für Menschen mit Behinderungen in den einzelnen Bundesländern. Für die Richtigkeit der Angaben dort ist der Betreiber der Seite verantwortlich. Sie können sich aber auch beim jeweiligen Sozial- oder Gesundheitsministerium Ihres Bundeslandes informieren.
Zu den Maskenpflichts-Infos auf EU-Schwerbehinderung.euAuf unserer Corona-Infoseite findest du Links zu hilfreichen Angeboten und Nachrichten für Menschen mit Behinderung. Viele davon sind in Leichter oder Einfacher Sprache oder in Gebärdensprache verfügbar.
Zur Corona-InfoseiteDie Corona-Krise wirft ethisch und rechtlich brisante Fragen auf. Wir haben Expert*innen aus unterschiedlichen Fachbereichen mit und ohne Behinderung um ihre Meinung gebeten: Fünf Stimmen zum Spannungsfeld zwischen Prävention und Diskriminierung.
Zu den Expert*innenIn der Öffentlichkeit sind Ausnahmeregeln zur Maskenpflicht wenig bekannt. Und vielen Menschen sieht man nicht an, dass sie keine Maske tragen können. Vier Menschen mit Behinderung berichten von ihren Erfahrungen.
Zu den Fallbeispielen
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