Projektförderung

(Stand: 01.01.2010)

Gefördert werden können Projekte, die Menschen mit Behinderung oder Menschen in besonderen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, insbesondere bei fehlender Wohnung, bei gewaltgeprägten Lebensumständen oder bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung dienen.

Die Förderung von Bildungsmaßnahmen, Projekten zur Umwandlung von Groß- und Komplexeinrichtungen sowie der Kinder- und Jugendhilfe ist durch separate Merkblätter geregelt.

I. FÖRDERSPEKTRUM

Förderfähig sind Projekte in folgenden Bereichen:

  1. Kunst und Kultur
    1. a) Künstlerische und kreative Gestaltung als Ausdrucksmöglichkeiten von Menschen mit Behinderung
    2. b) Möglichkeit der Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung
    Den Anträgen ist eine Stellungnahme einer Behörde oder Organisation aus dem Bereich Kunst und/oder Kultur beizufügen.
  2. Leistungs-, Rehabilitations- und Breitensport in ausgewählten Bereichen:
    1. a) Grundlagenarbeit, auch im sportpädagogischen Bereich
    2. b) Bildungsarbeit, auch in der Aus- und Weiterbildung von Trainern, Übungsleitern, Betreuern, Helfern und Ärzten
    3. c) überregionale und bundesweite Veranstaltungen
    4. d) Entsendung von Sportlerteams und ihrer Betreuer-/innen zu herausragenden internationalen Wettkämpfen (insbesondere Europa- und Weltmeisterschaften, Olympische Spiele)
  3. Themenbezogene Aufklärungsmaßnahmen von Bundes- und Landesorganisationen bzw. Organisationen mit überregionalen Aktivitäten:
    1. a) Sozial- und behindertenpolitische Interessenvertretung
    2. b) Stärkung der Selbsthilfekräfte und des Ehrenamts
    3. c) Information, Vermittlung und Verbreitung sowie Weiterentwicklung und Durchsetzung von Rechten
    4. d) Weiterentwicklung, Vermittlung und Information über fachlich-konzeptionelle Fragen
    5. e) Hilfen und Handreichungen zur Alltagsbewältigung von Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen
  4. Weitere Bereiche:
    1. a) Inklusion bzw. Integration
    2. b) Förderung der Selbstbestimmung und Persönlichkeitsbildung
    3. c) Prävention und Informationsvermittlung
    4. d) Gestaltung sozialer Nahräume (Gemeinwesenarbeit)
    5. e) Vernetzung benachbarter Aufgabenfelder und Institutionen
    6. f) Gewinnung, Förderung, Auf- und Ausbau von freiwilligem sozialen Engagement, Qualifizierung, Schulung und Begleitung von Ehrenamtlichen und Freiwilligen
    7. g) Konzipierung, Erprobung, Implementierung und Evaluation von Konzepten mit unmittelbarem Praxisbezug,
    8. h) Forschungsvorhaben mit unmittelbarem Praxisbezug
    Ausgeschlossen sind Projekte, die vorrangig der Image- und Spendenwerbung von Verbänden und Trägerorganisationen dienen.

II. FÖRDERFÄHIGE KOSTEN

  1. Förderfähig sind folgende Kosten, die unmittelbar durch das Projekt ausgelöst werden:
    1. a) Personalkosten,
    2. b) Honorarkosten,
    3. c) Sachkosten inkl. Lehr- und Lernmaterial für themenbezogene Aufklärung
    4. d) Investitionskosten für Einrichtung und Ausstattung,
  2. Personalkostenzuschüsse können in dem Umfang, in dem die Mitarbeiter in dem zu fördernden Projekt tätig sind, gewährt werden für:
    1. a) bisher nicht beschäftigte Mitarbeiter,
    2. b) Arbeitszeitaufstockung bereits beschäftigter Teilzeitmitarbeiter
    3. c) bereits beschäftigte Mitarbeiter.
    Bei der Beantragung von Personalkostenzuschüssen ist vom Antragsteller die "Rechtsverbindliche Erklärung zur Förderung von Personal" (innerhalb der Antragsbestätigung) zu unterzeichnen.
  3. Der Berechnung der Personalkosten sind pauschalierte Beträge entsprechend der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tabelle der Aktion Mensch zugrunde zu legen (www.aktion-mensch.de).
  4. Honorarkosten werden bis zur Höhe der Honorarsätze des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge gefördert. (www.aktion-mensch.de).

III. FÖRDERHÖHE

  1. Öffentliche Mittel sind von den Gesamtkosten abzuziehen. Die danach verbleibenden Kosten sind Berechnungsgrundlage für die Eigenmittel und den Zuschuss.
  2. An den förderfähigen Gesamtkosten gemäß der Ziffern II. 1. a) bis c) kann sich die Aktion Mensch mit Zuschüssen von bis zu 70% der förderfähigen Gesamtkosten zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 20% auf den Zuschuss beteiligen.
  3. An Investitionen nach Ziffer II. 1. d) kann sich die Aktion Mensch mit Zuschüssen von bis zu 30% der förderfähigen Kosten beteiligen.
  4. Ehrenamtliche Leistungen können bis zu 10% der förderfähigen Gesamtkosten anerkannt werden, sofern die Gesamtkosten 50.000 € nicht übersteigen (s. Antragsformular).
  5. Leistungen nach § 34 SGB IX "Teilhabe am Arbeitsleben" für im Projekt eingesetzte Mitarbeiter müssen als Eigenmittel des Trägers ausgewiesen werden.
  6. Der Höchstzuschuss für ein Projekt beträgt inklusive Verwaltungskostenpauschale 250.000 € für die gesamte Laufzeit.

IV. FÖRDERZEITRAUM

Die Dauer eines Projekts beträgt maximal 3 Jahre. Nach Antragstellung und vor einer Bewilligung können Projekte nur auf eigenes Risiko begonnen werden.

V. FÖRDERRICHTLINIEN

Im Übrigen gelten die Förderrichtlinien der Aktion Mensch in der bei Eingang des Förderantrags gültigen Fassung.

Bonn, den 01.01.2010