Merkblatt "Investitionen"

(Stand: 01.01.2012)
Gefördert werden können Dienste und Einrichtungen im Bereich der Behindertenhilfe und für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, insbesondere bei fehlender Wohnung, bei gewaltgeprägten Lebensumständen oder bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung.
I. FÖRDERSPEKTRUM
- Gefördert werden können Investitionen für:
- 1.1 ambulante Dienste und Einrichtungen (z.B. Frühförderstellen, familienentlastende Dienste, Beratungsstellen, offene Begegnungsstätten für Menschen mit Behinderung)
- 1.2 Einrichtungen, die der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt dienen (z.B. Integrationsfirmen und Beschäftigungsvorhaben)
- 1.3 Wohneinrichtungen (z.B. Wohnheime, Außenwohngruppen, Ambulant Betreutes Wohnen)
- 1.4 Wohneinrichtungen, die nicht dauerhaft Lebensmittelpunkt sind (z.B. Rehabilitationseinrichtungen nach Unfall oder Entzug, Übergangswohnheime, Internate, Fachkliniken)
- 1.5 teilstationäre Einrichtungen als regelfinanzierte Einrichtungen mit fester Platzzahl (z.B. Tages- und Förderstätten, integrative Schulen und integrative Tageseinrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche)
- 1.6 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen mit integrativem Konzept wie Erholungseinrichtungen, Ferienheime, Begegnungsstätten und Gemeindezentren
II. FÖRDERFÄHIGE KOSTEN
- Förderfähig sind Kosten für:
- 1.1 Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen
- 1.2 Baumaßnahmen
- 1.3 Qualitätsverbesserungen
- 1.4 Anschaffung von Inventar (auch Fördermaterial und technische Hilfsmittel)
- 1.5 Schaffung von Barrierefreiheit (z.B. behindertengerechte Zugänge, Rampen, Maßnahmen im Sanitärbereich, optische oder akustische Anlagen)
- 1.6 Besonderen Aufwand zur Schaffung von Barrierefreiheit in Wohneinrichtungen (außergewöhnlicher technischer Ausstattungsstandard wie z.B. drahtlose Rufanlage, automatische Eingangstüren, Deckenlifter)
III. FÖRDERHÖHE
Die Aktion Mensch kann förderfähige Kosten anteilig (Anlage zu Ziffer V. der Richtlinien) mit einem festgelegten Prozentsatz wie folgt bezuschussen:
- Fördersätze
bis zu siehe Förder-
spektrumsiehe förderfähige Kosten Maximaler Förderbetrag Anmerkungen 1.01 Ambulante Dienste und Einrichtungen (z.B. Frühförderstellen, familienentlastende Dienste, Beratungsstellen, offene Begegnungsstätten für Menschen mit Behinderung, Integrationsbetriebe) 40% I.1.1
I.1.2II.1.1 bis
II.1.5250.000 € Zuschuss (und Zinszuschuss möglich) 1.02 Teilstationäre Einrichtungen als regelfinanzierte Einrichtungen mit fester Platzzahl (z.B. Tages- und Förderstätten, integrative Schulen und integrative Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche) 30% I.1.5 II.1.1 bis
II.1.5110.000 € Zuschuss (oder Zinszuschuss möglich) Schaffung einer neuen teilstationären Einrichtung bzw. Verbesserung der Betreuungsqualität 1.03 Schaffung einer neuen Wohneinrichtung mit bis zu 12 Plätzen 40% I.1.3 II.1.1. bis
II.1.5110.000 € Zuschuss (oder Zinszuschuss möglich) 1.04 Zusätzliche Plätze in bestehenden oder neue Wohneinrichtungen mit bis zu insgesamt 24 Plätzen 30% I.1.3 II.1.1 bis
II.1.5110.000 € Zuschuss (oder Zinszuschuss möglich) 1.05 Wohneinrichtungen mit über 24 Plätzen, die nicht dauerhaft Lebensmittelpunkt sind oder eine besondere Konzeption verfolgen 10% I.1.4 II.1.1 bis
II.1.5110.000 € Zuschuss (oder Zinszuschuss möglich) 1.06 Verbesserung der Wohnqualität 30% I.1.3 II.1.1 bis
II.1.5110.000 € Zuschuss (oder Zinszuschuss möglich) Für Wohneinrichtungen im Bestand des Antragstellers 1.07 Behinderungsbedingter Mehraufwand in Wohneinrichtungen, soweit er über die DIN „Barrierefreiheit“ hinausgeht 40% I.1.3 II.1.6 110.000 € Zuschuss (oder Zinszuschuss möglich) Zusätzlicher Antrag in Verbindung mit 1.03 bis 1.06 möglich. 1.08 Verbesserung der Barrierefreiheit in ambulanten und/oder integrativen Einrichtungen (sofern nicht bereits über 1.01 und 1.02 abgedeckt) 40% I.1.6 II.1.5 110.000 € Zuschuss (oder Zinszuschuss möglich) Förderfähig sind nur die unmittelbar für die Herstellung der Barrierefreiheit anfallenden Kosten
- Zuschusshöhe
- 2.1 Zuschuss von bis zu 250.000 €
Für Vorhaben nach Ziffer III. 1.01 kann neben dem Zuschuss in Höhe von bis zu 250.000 € auch ein Zinszuschuss für ein aufgenommenes Kapitalmarktdarlehen von bis zu 500.000 € Darlehenssumme bei der Stiftung Deutsche Behindertenhilfe beantragt werden. - 2.2 Zuschuss von bis zu 110.000 €
Für Vorhaben nach Ziffer III. 1.02, 1.03, 1.04, 1.05, 1.06, 1.07 und 1.08 kann entweder ein Zuschuss in Höhe von bis zu 110.000 € oder alternativ ein Zinszuschuss für ein aufgenommenes Kapitalmarktdarlehen von bis zu 600.000 € Darlehenssumme bei der Stiftung Deutsche Behindertenhilfe beantragt werden.
- 2.1 Zuschuss von bis zu 250.000 €
IV. BESONDERE FÖRDERVORAUSSETZUNGEN
Immobilien auf Mietbasis
Investitionen in gemietete Immobilien können nur bei Vorliegen eines Nutzungsvertrags mit mindestens zehnjähriger Laufzeit bei Antragstellung gefördert werden.
24 Plätze-Regel im Wohnbereich
Die Förderung von Wohnangeboten als dauerhafter Lebensmittelpunkt ist grundsätzlich auf Einrichtungen mit bis zu 24 Plätzen beschränkt. Sofern in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem geplanten neuen Wohnangebot bereits andere Wohnangebote bestehen, soll unter Berücksichtigung konzeptioneller Gegebenheiten an diesem Standort die Anzahl von insgesamt 24 Plätzen nicht überschritten werden. Bei der Ermittlung der Platzzahl werden Wohnplätze aus allen sozialen Einrichtungen angerechnet, die den Lebensmittelpunkt bilden (z.B. Wohnheim der Behindertenhilfe in Kombination mit einem Seniorenwohnheim). Nicht angerechnet werden Plätze in den Bereichen Kurzzeitpflege, Besucherzimmer und Trainingswohnen.
Abweichend davon können Vorhaben mit mehr als 24 Plätzen nur dann gefördert werden, wenn der Antragsteller eine besondere Konzeption umsetzt (z.B. Lebens- und Arbeitsgemeinschaften). Der Fördersatz beträgt in diesen Fällen max. 10% der förderfähigen Gesamtkosten.
Mindestanforderungen an stationäre Wohneinrichtungen
Bei der Schaffung neuer Einrichtungen werden nur solche Wohneinrichtungen gefördert, die für jeden Bewohner Einzelzimmer mit mindestens 15 qm Wohnfläche bereitstellen.
Für jeweils bis zu zwei Bewohner müssen sanitäre Einrichtungen (z.B. Badezimmer mit WC, Badewanne oder Dusche) in unmittelbarer Nähe des Wohnschlafraums zur Verfügung stehen.
Im Rahmen der Verbesserung der Wohnqualität nach Ziffer III.1.06 müssen Einzelzimmer grundsätzlich mit mindestens 15 qm Wohnfläche realisiert werden.
Bei Bauten im Bestand, in denen kleinere familienähnliche und wohngemeinschaftsähnliche Wohnangebote geschaffen werden, müssen die Zimmer grundsätzlich eine Größe von mindestens 15 qm haben. Von der Mindestgröße kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn der insgesamt für die Bewohner und Bewohnerinnen zur Verfügung stehende Wohnraum auf eine angemessene Wohnsituation schließen lässt. Für max. 4 Bewohner muss mindestens ein Bad vorhanden sein.
Gemeinschafts- und Funktionsräume (z.B. Wohnzimmer, Kochgelegenheit, Speiseraum, Abstellräume, Pflegebäder) müssen entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Bewohner vorhanden sein.
Die Barrierefreiheit muss den besonderen Bedürfnissen der Bewohner gerecht werden (z.B. Rampen, Aufzug, Sanitäreinrichtungen, Rufanlagen usw.). Bei der Schaffung neuer Wohnimmobilien muss Barrierefreiheit gewährleistet sein.
Es handelt sich um Mindestanforderungen. Abhängig vom Wohnkonzept und Zielgruppe sind weitere Anforderungen möglich.
Wohneinrichtungen auf Mietbasis
Bei Kauf oder Neubau von Vorhaben, die auf Mietbasis refinanziert werden, ist die Erklärung „Wohneinrichtungen auf Mietbasis“ sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung in Anlehnung an die II. Berechnungsverordnung (Formulare unter: http://foerderung.aktion-mensch.de/) vorzulegen.
In den Fällen, in denen eine Abweichung zur ortsüblichen Kaltmiete von über 10 Prozent auftritt, muss der Antragsteller eine ausführliche Begründung vorlegen. Liegt eine Abweichung von mehr als 30 Prozent vor, erfolgt keine Förderung.
Bauinvestitionen bei Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen mit integrativem Konzept
Bei Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen mit integrativem Konzept wie Erholungseinrichtungen, Ferienheime, Begegnungsstätten und Gemeindezentren werden ausschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit gemäß Ziffer II.1.5 in Verbindung mit III.1.08 gefördert.
Dingliche Sicherung
Bei Förderung von Investitionen in Immobilien muss vor Auszahlung des bewilligten Zuschusses zu Gunsten der Aktion Mensch eine unverzinsliche Buchgrundschuld mit dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Höhe des Gesamtzuschusses der Aktion Mensch zu Lasten des jeweiligen Eigentümers der geförderten Immobilie im Grundbuch eingetragen werden, sofern der bewilligte Zuschuss mindestens 50.000 € beträgt. Vorrangig dürfen nur Grundpfandrechte eingetragen sein oder werden, die zur Finanzierung des geförderten Vorhabens erforderlich sind.
Dies gilt für alle Kaufobjekte (Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen, Fabrik- und Werkhallen) sowie bei Bauten bzw. Umbauten. Bei Mietobjekten kann auf eine dingliche Absicherung verzichtet werden.
V. FÖRDERRICHTLINIEN
Im Übrigen gelten die Förderrichtlinien der Aktion Mensch in der bei Eingang des Förderantrags gültigen Fassung.
Bonn, den 01.01.2012







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