Merkblatt "Starthilfe"

Zwei Männer beraten sich am Computer

(Stand: 01.01.2011)

Starthilfen für ambulante und familienunterstützende Dienste, ambulant betreutes Wohnen, Beratungsdienste und Frühfördermaßnahmen konzentrieren sich vorrangig auf die Förderung von hauptamtlichen Fachkräften als Regiekräfte bzw. Koordinierungskräfte.

Anträge von ambulanten Diensten der sozialmedizinischen Nachsorge gemäß Ziffer I. 5. können ausschließlich bis 31.12.2012 gemäß den in der Anlage „Förderung von Vorhaben sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen nach § 43 Abs. 2 SGB V“ zusammengefassten Bedingungen gestellt werden.

I. FÖRDERSPEKTRUM

Gefördert werden können Starthilfen für

  1. ambulante und familienunterstützende Dienste,
  2. ambulant betreutes Wohnen,
  3. Beratungsdienste,
  4. Frühfördermaßnahmen
  5. ambulante Dienste der sozialmedizinischen Nachsorge nach § 43 Abs. 2 SGB V

II. FÖRDERFÄHIGEN KOSTEN

  1. Förderfähig sind Personalkosten für maximal 1,5 Personalstellen. Die Personalstelle der Leitungs-/Koordinierungskraft muss mindestens mit einer Halbtagskraft besetzt sein.
  2. Förderfähig sind ausschließlich zusätzliche Personalkosten für neu einzustellendes Personal sowie die Aufstockung vorhandener Personalstellen. Personalkosten für bereits vorhandenes Personal können nur dann gefördert werden, wenn die Einstellung einer neuen Kraft für das bisherige Arbeitsfeld nachgewiesen wird.
    Bei der Beantragung von Personalkostenzuschüssen ist vom Antragsteller die „Rechtsverbindliche Erklärung zur Förderung von Personal“ (innerhalb der Antragsbestätigung) zu unterzeichnen.
  3. Der Berechnung der Personalkosten sind pauschalierte Beträge entsprechend der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tabelle der Aktion Mensch zugrunde zu legen (www.aktion-mensch.de).
  4. Honorarkosten sind nicht förderfähig.

III. FÖRDERHÖHE

  1. Öffentliche Mittel sind von den Gesamtkosten abzuziehen. Die danach verbleibenden Kosten sind Berechnungsgrundlage für die Eigenmittel und den Zuschuss.
  2. An den förderfähigen Personalkosten für Starthilfen gemäß der Ziffern I. 1. bis 4. kann sich die Aktion Mensch mit folgendem abgestuften Fördersatz für die Dauer von maximal vier Jahren und für maximal 1,5 Personalstellen beteiligen:
    • 1. Jahr 80%, maximal 64.102 € zzgl. Verwaltungskostenpauschale = 76.923 €
    • 2. Jahr 70%, maximal 56.090 € zzgl. Verwaltungskostenpauschale = 67.308 €
    • 3. Jahr 60%, maximal 48.077 € zzgl. Verwaltungskostenpauschale = 57.692 €
    • 4. Jahr 50%, maximal 40.064 € zzgl. Verwaltungskostenpauschale = 48.077 €
  3. Für die Förderung ambulanter Dienste der sozialmedizinischen Nachsorge nach § 43 Abs. 2 SGB V gelten besondere Förderkonditionen (s. Anlage).
  4. Leistungen nach § 34 SGB IX „Teilhabe am Arbeitsleben“ für in der Starthilfe eingesetzte Mitarbeiter müssen als Eigenmittel des Trägers ausgewiesen werden.
  5. Beim Erstantrag sowie den Folgeanträgen hat der Antragsteller darzustellen, wie sich die Anschlussfinanzierung nach Beendigung der Starthilfe gestalten soll.
  6. Voraussetzung für die Bewilligung des vierten Jahres ist eine verbindliche Erklärung des Trägers, dass er das geförderte Konzept mit dem Personalbestand des letzten Förderjahres für mindestens drei Jahre weiterführt. Außerdem muss mit dem Förderantrag eine ausgeglichene Einnahmen-/Ausgabenrechnung für das dritte Jahr eingereicht werden.
  7. Wird der Dienst nach Auslaufen der Förderung nicht gemäß Ziffer III.6. weitergeführt, ist der Träger zur Rückzahlung des Zuschusses für das letzte Förderjahr verpflichtet.
  8. Der Höchstzuschuss beträgt inklusive Verwaltungskostenpauschale 250.000 € für die gesamte Laufzeit von bis zu maximal vier Jahren.

IV. FÖRDERZEITRAUM

  1. Starthilfen für Maßnahmen gemäß der Ziffern I. 1. bis 4. können mit einem abgestuften Fördersatz für einen Zeitraum von maximal vier Jahren gefördert werden. Für jedes Jahr ist ein neuer Antrag zu stellen. Die Folgeanträge müssen unter Vorlage eines Erfahrungsberichts rechtzeitig vor Beginn des nächsten Förderjahres vorliegen.
  2. Starthilfen für den Aufbau und die Etablierungsphase von Vorhaben sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen gemäß Ziffer I. 5. können mit einem abgestuften Fördersatz für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gefördert werden.

V. FÖRDERRICHTLINIEN

Im Übrigen gelten die Förderrichtlinien der Aktion Mensch in der bei Eingang des Förderantrags gültigen Fassung.

Bonn, den 01.01.2011