Merkblatt "Basisstrukturen in Mittel-, Ost- und Südosteuropa"

Gruppe von mehreren jungen Menschen an einem Tisch

(Stand: 01.01.2010)

Ziel der Impulsförderung zum Auf- und Ausbau von Basisstrukturen in Mittel-, Ost- und Südosteuropa ist die Unterstützung von Partnerschaftsprojekten zur wirksamen Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung und für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, insbesondere bei fehlender Wohnung, bei gewaltgeprägten Lebensumständen oder bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung.

Antragsberechtigt sind anerkannte freie gemeinnützige Träger mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Partnerorganisationen bzw. Gruppierungen in den entsprechenden Ländern und Landesteilen (s. Ziffer I. 1.).

I. FÖRDERSPEKTRUM

  1. Die Partnerorganisationen müssen in einem der folgenden Länder bzw. Landesteile Mittel-, Ost- und Südosteuropas tätig sein:

    • Belarus (Weißrussland)
    • Bosnien-Herzegowina
    • Bulgarien
    • Estland
    • Georgien
    • Kosovo
    • Kroatien
    • Lettland
    • Litauen
    • Moldawien
    • Montenegro
    • Polen
    • Rumänien
    • europäischer Teil Russlands
    • Serbien
    • Slowakei
    • Tschechien
    • Ukraine
    • Ungarn
  2. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Projekte mit Partnern in Ländern bzw. Landesteilen mit politisch instabilen Verhältnissen.
  3. Förderfähige Maßnahmen sind:
    1. a) Startinitiativen als projektvorbereitende Maßnahmen
    2. b) Basisstruktur-Projekte, insbesondere:
      • der Auf- und Ausbau von Selbsthilfe-, Beratungs- und Vernetzungsstrukturen,
      • Aktivitäten in den Bereichen Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige Kommunikationsmaßnahmen
      • Qualifizierende und multiplikatorische Maßnahmen, wie z.B. Gewinnung von Freiwilligen, Fortbildung, Schulung, Qualifizierung und Weiterbildung, Fachkräfteaustausch und Hospitationen
    3. c) projektnachbereitende Maßnahmen, z.B. zur Sicherung, Stabilisierung und Vernetzung.

II. FÖRDERFÄHIGEN KOSTEN

  1. Förderfähig sind:
    1. a) Personal-, Honorar- und Sachkosten,
    2. b) Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
    3. c) Versicherungsgebühren, Dolmetscherkosten,
    4. d) Aufwand für Schulungen und Seminare.
    Personalkosten des deutschen Antragstellers sind nicht förderfähig.
  2. Weiter können für Maßnahmen nach Ziffer I. .3. b) auch Investitionshilfen in begrenztem Umfang zur unmittelbaren Flankierung von strukturbildenden Maßnahmen (z.B. geringfügige Kosten zur Renovierung und Nutzbarmachung von Räumlichkeiten sowie zur Beschaffung von preiswerten, vor Ort eingekauften Kfz, möglichst als Gebrauchtfahrzeuge) gewährt werden.
  3. Weitere Investitionen werden nicht gefördert.

III. FÖRDERHÖHE

  1. Öffentliche Mittel sind von den Gesamtkosten abzuziehen. Die danach verbleibenden Kosten sind Berechnungsgrundlage für die Eigenmittel und den Zuschuss.
  2. Die Aktion Mensch kann sich an den förderfähigen Gesamtkosten für die o.g. Maßnahmen mit Zuschüssen von bis zu 90% der förderfähigen Gesamtkosten zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 20% beteiligen.
  3. Der Höchstzuschuss der Aktion Mensch für ein Projekt beträgt inkl. der Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 20%
    1. a) für Basisstruktur-Projekte 48.000 €,
    2. b) für Startinitiativen und projektnachbereitende Maßnahmen jeweils 6.000 €
    für die gesamte Laufzeit.

IV. FÖRDERZEITRAUM

  1. Die Dauer einer Fördermaßnahme beträgt
    1. a) für Basisstruktur-Projekte gemäß Ziffer I. 3. b) maximal 48 Monate,
    2. b) für Startinitiativen und projektnachbereitende Maßnahmen gemäß der Ziffer I. 3. a) und c) jeweils maximal 6 Monate.
  2. Basisstruktur-Projekte, die vor der Bewilligung begonnen wurden, können nicht gefördert werden.
  3. Startinitiativen und projektnachbereitende Maßnahmen können nach Einreichung des Antrags beim Spitzenverband bzw. der Geschäftsstelle (Antragsteller ohne Spitzenverband) auf eigenes Risiko begonnen werden.

V. FÖRDERRICHTLINIEN

Im Übrigen gelten die Förderrichtlinien der Aktion Mensch in der bei Eingang des Förderantrags gültigen Fassung.

Bonn, den 01.01.2010