Merkblatt „Bildung“
(Stand: 01.04.2012)
Anträge von Landes- und Bundesorganisationen sowie von örtlichen Organisationen, sofern diese zumindest auf Landesebene tätig sind, können gefördert werden.
I. FÖRDERSPEKTRUM
- Förderfähig sind vorrangig Bildungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige sowie für ehrenamtliche Mitarbeiter, die insbesondere der
- a) Förderung und Stützung der Selbsthilfe,
- b) Integration von Menschen mit und ohne Behinderung,
- c) Aktivierung der Eltern und Angehörigen,
- d) Aktivierung und Qualifizierung ehrenamtlicher Mitarbeit
- Fortbildung und kontinuierliche Schulung von hauptamtlichen Mitarbeitern in der Behindertenhilfe sind grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen Wohlfahrtsverbände und Fachverbände und werden nicht gefördert. Nur in den folgenden Ausnahmefällen können Maßnahmen nach Ziffer 1 a) bis d) aus Mitteln der Aktion Mensch gefördert werden:
- a) Gemeinsame Bildungsmaßnahmen von hauptamtlichen Mitarbeitern und Menschen mit Behinderung, Angehörigen oder ehrenamtlichen Mitarbeitern.
- b) Bildungsmaßnahmen für hauptamtliche Mitarbeiter mit dem Ziel der Information, Schulung und Implementierung innovativer Konzepte der Behindertenhilfe. Ein entsprechendes Konzept ist dem Antrag beizufügen.
- Mitgliederversammlungen, Schulungen von Vereinsmitgliedern für administrative Aufgaben oder Freizeitaktivitäten werden nicht gefördert.
- Eintägige Bildungsveranstaltungen können nur dann bewilligt werden, wenn es sich um eine mindestens sechsstündige Veranstaltung handelt und rein behinderungsbedingte Gründe vorliegen, die eine mehrtägige Veranstaltung nicht zulassen.
- Bei mehrtägigen Veranstaltungen muss die Vermittlung der Bildungsinhalte mindestens vier Zeitstunden pro Tag betragen. Wenn am ersten und letzten Veranstaltungstag dieser zeitliche Umfang nicht erreicht wird, werden beide Tage als ein Tag gewertet, sofern die Vermittlung der Bildungsinhalte zusammen mindestens vier Zeitstunden umfasst.
II. FÖRDERFÄHIGE KOSTEN
- Die Aktion Mensch fördert die Aufwendungen des Antragstellers für Unterbringung, Verpflegung und Fahrtkosten der TeilnehmerInnen, ReferentInnen und BetreuungshelferInnen, für Honorare von ReferentInnen sowie für Raummieten, Kosten für Dokumentation und Abendgestaltung in angemessenem Rahmen.
- Zusätzlich kann die Aktion Mensch behinderungsbedingte Mehrkosten fördern, die bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen entstehen. Das sind insbesondere
- personelle Unterstützung bei der Durchführung der Bildungsmaßnahme, z. B. durch Gebärdensprach- oder Schriftdolmetscher,
- Leihgebühren für spezielle, behinderungsbedingte technische Unterstützungen und Hilfsmittel,
- behindertengerechte Unterlagen, sofern speziell für diese Maßnahmen notwendig und erstellt,
- Honorarkosten für behinderungsbedingte Betreuungsleistungen - auch für die ReferentInnen, die behinderungsbedingt zusätzlich zum Einsatz kommen,
- behinderungsbedingte Fahrt- oder Transferkosten, sofern die eigene Anreise mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
- Personalkosten hauptamtlicher Mitarbeiter werden nicht gefördert.
III. FÖRDERHÖHE
- Die Aktion Mensch gewährt pro Tag und Person für Kosten gemäß Ziffer II. 1 eine Pauschale in Höhe von 40 €.
- Für behinderungsbedingte Mehrkosten gemäß Ziffer II. 2 kann zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 70 % der tatsächlichen und förderfähigen Aufwendungen des Trägers gewährt werden. Der Berechnung der Mehrkosten werden die tatsächlichen Aufwendungen zugrunde gelegt.
- Die Förderung der Aktion Mensch darf nicht zu einer Überfinanzierung der beantragten Maßnahme führen.
- Bildungsmaßnahmen, deren Zuschuss aus Pauschale und behinderungsbedingten Mehrkosten unterhalb von 700 € liegt, werden nicht gefördert.
- Je Antragsteller darf die Förderhöchstsumme von 250.000 € für sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres beantragten Bildungsmaßnahmen nicht überschritten werden.
IV. MASSNAHMEBEGINN
Maßnahmen, die vor Antragstellung begonnen wurden, werden nicht gefördert. Maßnahmen können zwischen Antragsstellung und vor Bewilligung auf eigenes Risiko begonnen werden.
V. FÖRDERRICHTLINIEN
Es gelten die Förderrichtlinien der Aktion Mensch in der bei Antragseingang gültigen Fassung.
Bonn, den 01.04.2012







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