Merkblatt "Arbeit"

Eine Frau steht an der Kasse eines Cafes

(Stand: 01.01.2010)

Ziel der Impulsförderung "Arbeit" ist die Integration von Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Der zu fördernde Personenkreis sind Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen.

Antragsberechtigt sind anerkannte freie gemeinnützige Träger im Bereich der Behindertenhilfe mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland für Maßnahmen, die sich am allgemeinen Arbeitsmarkt orientieren.

I. FÖRDERSPEKTRUM

1. Auf- und Ausbau von Integrations- und Beschäftigungsprojekten

Förderfähig ist der Auf- und Ausbau von

  • Integrationsfirmen bzw. Integrationsabteilungen in Anlehnung an § 132 ff SGB IX sowie
  • Beschäftigungsprojekten als niederschwelliges Angebot im Bereich geringfügige Beschäftigung/Hinzuverdienst

durch folgende Maßnahmen:

1.1 Vorlauf- und Planungsaktivitäten zur Gründung von Integrations- und Beschäftigungsprojekten

  1. Förderfähig sind folgende Kosten, die unmittelbar durch das Projekt ausgelöst werden:
    1. a) Personalkosten
    2. b) Honorarkosten
    3. c) Sachkosten (z.B. externe Gutachten)
  2. Zuschussobergrenze: max.15.000 € inkl. 20% Verwaltungskostenpauschale
  3. Förderanteil: max. 70% der förderfähigen Gesamtkosten
  4. Förderzeitraum: max. 12 Monate
  5. Vorlauf- und Planungsaktivitäten sind durch ein externes betriebswirtschaftliches Gutachten inkl. Wirtschaftlichkeitsberechnung abzuschließen.

1.2 Auf- und Ausbau von Integrations- und Beschäftigungsprojekten

Antragsberechtigt sind freie gemeinnützige Träger, die in dem zu fördernden Projekt in der Regel mindestens 40% Menschen mit Behinderung beschäftigen.

  1. Förderfähig sind folgende Kosten, die unmittelbar durch das Projekt ausgelöst werden:
    1. a) Personalkosten von Leitungs- und Koordinierungskräften
    2. b) Honorarkosten
    3. c) Sachkosten (z.B. externe Beratung, Marketing, Fortbildung)
  2. Zuschussobergrenze: max. 250.000 € inkl. 20% Verwaltungskostenpauschale
  3. Förderanteil: jährlich abgestufter Fördersatz von max. 80%, 75%, 70%, 60% und 50% zuzüglich 20% Verwaltungskostenpauschale
  4. Förderzeitraum: max. 60 Monate
  5. Dem Antrag ist ein externes betriebswirtschaftliches Gutachten inkl. Wirtschaftlichkeitsberechnung sowie eine qualifizierte Stellungnahme des Integrationsamtes beizufügen.

1.3 Sicherung und Stabilisierung von Integrations- und Beschäftigungsprojekten

  1. Förderfähig sind folgende Kosten, die unmittelbar durch das Projekt ausgelöst werden:
    1. a) Personalkosten
    2. b) Honorarkosten
    3. c) Sachkosten (z.B. externe Beratung, Produktentwicklung, Marketing, Fortbildung)
  2. Zuschussobergrenze: max. 15.000 € inkl. 20% Verwaltungskostenpauschale
  3. Förderanteil: max. 70% der förderfähigen Gesamtkosten
  4. Förderzeitraum: max. 12 Monate

2. Kooperationsvorhaben zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit erhöhten Unterstützungsbedarf

Insbesondere sind folgende zwischen Trägern der Behindertenhilfe und Trägern der schulischen bzw. beruflichen Rehabilitation durch einen Kooperationsvertrag vereinbarte Maßnahmen förderfähig:

Arbeitsbegleitung, Job-Training, Qualifizierungsmaßnahmen, Netzwerkarbeit, Fortbildung,Öffentlichkeitsarbeit, Arbeitsplatzbegleitende Maßnahmen für unterstützte Arbeitsnehmer/innen.

  1. Förderfähig sind folgende Kosten, die unmittelbar durch das Projekt ausgelöst werden:
    1. a) Personalkosten
    2. b) Honorarkosten
    3. c) Sachkosten
  2. Zuschussobergrenze: max. 250.000 € inkl. 20% Verwaltungskostenpauschale
  3. Förderanteil: max. 70% der förderfähigen Gesamtkosten
  4. Förderzeitraum: max. 36 Monate

3. Arbeitsplatzbezogene Aus- und Weiterbildungsangebote außerhalb bestehender Ausbildungsberufe

4. Entwicklung und Erprobung neuer Arbeitsmöglichkeiten

5. Übergang aus Schulen und Rehabilitationseinrichtungen in das Erwerbsleben

  1. Förderfähig sind folgende Kosten, die unmittelbar durch das Projekt ausgelöst werden:
    1. a) Personalkosten
    2. b) Honorarkosten
    3. c) Sachkosten
  2. Zuschussobergrenze: max. 250.000 € inkl. 20% Verwaltungskostenpauschale
  3. Förderanteil: max. 70% der förderfähigen Gesamtkosten
  4. Förderzeitraum: max. 36 Monate

II. FÖRDERFÄHIGEN KOSTEN

  1. Für Projekte nach Ziffer I. 1.2 sind ausschließlich zusätzliche Personalkosten für neu einzustellendes Personal sowie für eine Aufstockung vorhandener Personalstellen im beantragten Projekt förderfähig. Personalkosten für bereits vorhandenes Personal können nur dann gefördert werden,wenn die Einstellung einer neuen Kraft für das bisherige Arbeitsfeld nachgewiesen wird.
  2. Für alle weiteren Förderbereiche gilt: Personalkostenzuschüsse können in dem Umfang, in dem die Mitarbeiter in dem zu fördernden Projekt tätig sind, gewährt werden für:
    1. a) bisher nicht beschäftigte Mitarbeiter
    2. b) Arbeitszeitaufstockung bereits beschäftigter Teilzeitmitarbeiter
    3. c) bereits beschäftigte Mitarbeiter
    Bei der Beantragung von Personalkostenzuschüssen ist vom Antragsteller die "Rechtsverbindliche Erklärung zur Förderung von Personal" (innerhalb der Antragsbestätigung) zu unterzeichnen.
  3. Der Berechnung der Personalkosten sind pauschalierte Beträge entsprechend der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tabelle der Aktion Mensch zugrunde zu legen (www.aktion-mensch.de).
  4. Honorarkosten werden bis zur Höhe der Honorarsätze des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge gefördert. (www.aktion-mensch.de).

III. FÖRDERHÖHE

  1. Informationen zur Förderhöhe siehe Ziffern I. 1.1 bis 1.4 sowie 2. bis 5.
  2. Öffentliche Mittel sind von den Gesamtkosten abzuziehen. Die danach verbleibenden Kosten sind Berechnungsgrundlage für die Eigenmittel und den Zuschuss.
  3. Leistungen nach § 34 SGB IX "Teilhabe am Arbeitsleben" für im Projekt eingesetzte Mitarbeiter müssen als Eigenmittel des Trägers ausgewiesen werden.
  4. Nach Bewilligung des Antrags auf Impulsförderung kann auch ein gesonderter Antrag auf Investitionsförderung bewilligt werden.

IV. FÖRDERZEITRAUM

  1. Informationen zum Förderzeitraum siehe Ziffern I. 1.1 bis 1.4. sowie 2. bis 5.
  2. Projekte, die vor Bewilligung begonnen wurden, werden nicht gefördert. Ausgenommen davon sind Projekte nach Ziffer I. 1.1 und 1.3, die nach Einreichung des Antrags beim Spitzenverband bzw. der Geschäftsstelle (Antragsteller ohne Spitzenverband) auf eigenes Risiko begonnen werden können.

V. FÖRDERRICHTLINIEN

Im Übrigen gelten die Förderrichtlinien der Aktion Mensch in der bei Eingang des Förderantrags gültigen Fassung.

Bonn, den 01.01.2010