Förderrichtlinien

Schild einer Lehrküche

Aktion Mensch e.V.* zur Vergabe von Fördermitteln an freie gemeinnützige Antragsteller vom 01.01.2011

* im Folgenden genannt: Aktion Mensch

I. FÖRDERZWECKE
II. FÖRDERGRUNDSÄTZE
III. FÖRDERFÄHIGKEIT VON ANTRAGSTELLERN UND VORHABEN
IV. FÖRDERINSTRUMENTE
V. FÖRDERSPEKTRUM
VI. ANTRAGSVERFAHREN
VII. FÖRDERVERTRAG, PFLICHTEN DES ZUSCHUSSEMPFÄNGERS
VIII. KEIN RECHTSANSPRUCH AUF FÖRDERUNG
IX. INKRAFTTRETEN
ANLAGE ZU ZIFFER V.: TABELLE FÖRDERSPEKTRUM

I. FÖRDERZWECKE

  1. Vorrangig werden Vorhaben von freien gemeinnützigen Organisationen gefördert, die die Lebenssituation von behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen verbessern.
  2. Darüber hinaus werden Vorhaben von freien gemeinnützigen Organisationen gefördert, die die Lebenssituation von Menschen in besonderen sozialen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, insbesondere bei fehlender Wohnung, bei gewaltgeprägten Lebensumständen oder bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung, verbessern.
  3. Des Weiteren werden Vorhaben von freien gemeinnützigen Organisationen gefördert, die die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verbessern.

II. FÖRDERGRUNSÄTZE

  1. Auf der Grundlage dieser Förderrichtlinien entscheidet das Kuratorium über die Bewilligung der Zuschüsse. Die Förderrichtlinien werden durch Merkblätter konkretisiert.
  2. Ein Zuschuss der Aktion Mensch kann nur gewährt werden, wenn alle anderen Fördermöglichkeiten insbesondere durch Bund, Länder, Kommunen und sonstige öffentlich-rechtliche Institutionen (z.B. Sozialversicherungen) ausgeschöpft sind sowie Eigenmittel und Kapitalmarktmittel in angemessenem Umfang eingesetzt werden. Gegenüber öffentlichen Zuwendungsgebern gilt der Zuschuss der Aktion Mensch als Eigenmittel des Antragstellers und muss gesondert im Finanzierungsplan ausgewiesen werden.
  3. Der Anteil der vom Antragsteller selbst aufzubringenden Eigenmittel einschließlich der Mittel des freien Kapitalmarktes soll nicht unter 20% der förderfähigen Gesamtkosten liegen. Liegt der Anteil der Eigenmittel unter 20%, soll er den Zuschuss der Aktion Mensch nicht unterschreiten.
  4. Die Förderung der Aktion Mensch kann durch Zuschüsse anderer Förderorganisationen ergänzt werden; diese sind vollständig im Finanzierungsplan auszuweisen. Mittel privater Förderorganisationen können Eigenmittel ersetzen, sofern sie nicht den Charakter öffentlicher Mittel haben.

    Eine Förderung durch die Aktion Mensch ist ausgeschlossen, wenn das selbe Vorhaben durch die Lotterie „GlücksSpirale“, die Stiftung Deutsches Hilfswerk oder mit Lotto-/Toto-Mitteln gefördert wird.

    Eine Förderung durch die Aktion Mensch ist bei Investitionsvorhaben im Bereich Wohnen und teilstationäre Einrichtungen ausgeschlossen, wenn dasselbe Vorhaben durch die Stiftung Deutsche Behindertenhilfe gefördert wird.

  5. Die Förderung erfolgt entweder anteilig zu einem festgelegten Prozentsatz an den förderfähigen Gesamtkosten (Anteilsfinanzierung) oder als pauschalierter Festbetrag (Festbetragsfinanzierung). Zusätzlich zur Anteilsfinanzierung kann eine Verwaltungskostenpauschale (VKP) gewährt werden.
  6. Die Zuschüsse sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Die Nachfinanzierung von Mehrkosten ist ausgeschlossen.
  7. Vorhaben, die vor Antragstellung begonnen wurden, werden nicht gefördert. Maßgeblich für die Antragstellung ist das Datum des Antragseingangs bei der antragsannehmenden Stelle des im Kuratorium der Aktion Mensch vertretenen Spitzen-/Bundesverbandes oder in der Geschäftsstelle der Aktion Mensch.

III. FÖRDERFÄHIGKEIT VON ANTRAGSTELLERN UND VORHABEN

  1. Es können ausschließlich Vorhaben von freien gemeinnützigen Organisationen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gefördert werden, die sich für einen der in Ziffer I. aufgeführten Förderzwecke engagieren. Als freie gemeinnützige Organisationen in diesem Sinne gelten u.a. auch Ordensgemeinschaften und Kirchengemeinden.
  2. Nicht gefördert werden insbesondere
    1. 2.1 natürliche Personen und gewerbliche Organisationen,
    2. 2.2 juristische Personen, die von einzelnen Personen oder der öffentlichen Hand dominiert werden,
    3. 2.3 Organisationen, die das Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB generell außer Kraft setzen,
    4. 2.4 Immobilien-Investitionen von Organisationen, die bei Auflösung ihr Restvermögen nicht einer freien gemeinnützigen Organisation zukommen lassen,
    5. 2.5 grundsätzlich stationäre und teilstationäre Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag gemäß Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) mit den Pflegekassen abgeschlossen haben.

IV. FÖRDERINSTRUMENTE

  1. Investitionsförderung
    1. 1.1 Grundstücke, Bauten, Inventar (einschließlich Nutzfahrzeuge und Fördermaterial)
    2. 1.2 PKW und Kleinbusse,
  2. Starthilfeförderung (degressive Förderung zum Aufbau neuer, auf Dauer angelegter, ambulanter Angebote),
  3. Projektförderung,
  4. Förderaktionen nach gesonderter Maßgabe der Mitgliederversammlung.

V. FÖRDERSPEKTRUM

  1. Das Förderspektrum umfasst Art und Umfang der Förderung und ist in der jeweils gültigen Fassung in der anliegenden Tabelle „Förderspektrum“ dargestellt. Konkretisierungen und ergänzende Hinweise ergeben sich aus den Merkblättern.
  2. Der Höchstzuschuss einschließlich einer ggf. bewilligungsfähigen Verwaltungskostenpauschale beträgt maximal 250.000 € je Vorhaben für den gesamten Förderzeitraum.

    Ausnahme:
    Die Projektförderung bei der Umwandlung von Groß- und Komplexeinrichtungen wird jährlich gewährt, maximal jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren. Der Höchstzuschuss für ein Projekt beträgt jährlich bis zu 250.000 €.

  3. Für Vorhaben der Kinder- und Jugendhilfe stehen die Projekt- und die Starthilfeförderung zur Verfügung, die Investitionsförderung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Näheres regelt das Merkblatt.

VI. ANTRAGSVERFAHREN

Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind in elektronischer Form zu stellen. Dafür stellt die Aktion Mensch unter www.foerderung.aktion-mensch.de den Zugang zu einer Internetanwendung bereit. Bei der Antragstellung sind die im Online-Verfahren geforderten Unterlagen möglichst in elektronischer Form beizufügen.

VII. FÖRDERVERTRAG, PFLICHTEN DES ZUSCHUSSEMPFÄNGERS

Nach Bewilligung des Zuschusses schließt die Aktion Mensch mit dem Zuschussempfänger auf der Grundlage der bei Antragseingang geltenden Förderrichtlinien einen Fördervertrag. Darin sind die Rechte und Pflichten des Zuschussempfängers geregelt.

VIII. KEIN RECHTSANSPRUCH AUF FÖRDERUNG

Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht nicht. Der Rechtsweg gegen Entscheidungen des Kuratoriums ist ausgeschlossen.

IX. INKRAFTTRETEN

Diese Förderrichtlinien treten zum 01.01.2011 in Kraft.

FÖRDERSPEKTRUM, Anlage zu Ziffer V. der Förderrichtlinien vom 01.01.2011 (weitere Konkretisierungen siehe Merkblätter)

Förderzwecke nach Richtlinienziffer Maximaler Fördersatz VKP Maximaler Förder-
zeitraum
Maximaler Förder-
betrag
I.11 I.22 I.33 Grund-
stücke, Bauten
Inventar PKW, Kleinbusse Personal-
kosten
Sach-
kosten inkl. GwG
1.00 Investitionsförderung
1.01 Ambulante Dienste und Einrichtungen (z.B. Frühförderstellen, familienentlastende Dienste, Beratungsstellen, Begegnungsstätten für Menschen mit Behinderung, Integrationsbetriebe) X X 40% 70% 250.000 €
1.02 Teilstationäre Einrichtungen als regelfinanzierte Einrichtungen mit fester Platzzahl (z.B. Tages- und Förderstätten, integrative Schulen und integrative Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche) X X 30% 70% 110.000 €
1.03 Schaffung einer neuen Wohneinrichtung mit bis zu 12 Plätzen X X 40% 70% 110.000 €
1.04 Zusätzliche Plätze in bestehenden oder neue Wohneinrichtungen mit bis zu insgesamt 24 Plätzen X X 30% 70% 110.000 €
1.05 Wohneinrichtungen mit über 24 Plätzen, die nicht dauerhaft Lebensmittelpunkt sind oder eine besondere Konzeption verfolgen (z.B. Lebens- u. Arbeitsgemeinschaften) X X 10% 70% 110.000 €
1.06 Verbesserung der Wohnqualität X X 30% 110.000 €
1.07 behinderungsbedingter Mehraufwand in Wohneinrichtungen, soweit er über die DIN „Barrierefreiheit“ hinausgeht X X 40% 110.000 €
1.08 Verbesserung der Barrierefreiheit in ambulanten und/oder integrativen Einrichtungen (sofern nicht bereits über 1.01 und 1.02 abgedeckt) X X 40% 110.000 €
2.00 Starthilfeförderung
2.01 Aufbau von ambulanten Diensten X X X degressiv von 80% bis 50% 20% 4 Jahre 250.000 €
2.02 Aufbau von sozialmedizinischer Nachsorge gemäß § 43 Abs. 2 SGB V X degressiv von 80% bis 70% 20% 3 Jahre 250.000 €
3.00 Projektförderung
3.01 Projekte (z.B. Aufklärung, Kunst und Kultur, Sport) X X 30% 70% 70% 20% 3 Jahre 250.000 €
3.02 offene Ferienmaßnahmen (Mindestdauer: 5 volle Tage) X 30 € pro Betreuertag 250.000 €
3.03 Bildungsmaßnahmen der Bundes- oder Landesverbände X Pauschalen 3 Jahre 250.000 €
3.04 Projekte zur Umwandlung von Groß- und Komplexeinrichtungen X 70% 20% 5 Jahre 250.000 € pro Jahr
3.05 Projekte der Kinder- und Jugendhilfe X 30%4 70% 70% 20% 3 Jahre 250.000 €
Arbeit für Menschen mit Behinderung
3.06 Vorlaufaktivitäten für Integrations- und Beschäftigungsprojekte X 70% 70% 20% 1 Jahr 15.000 €
3.07 Auf- oder Ausbau für Integrations- und Beschäftigungsprojekte X degressiv von 80% bis 50% 20% 5 Jahre 250.000 €
3.08 Sicherungsmaßnahmen für Integrations- und Beschäftigungsprojekte X 70% 70% 20% 1 Jahr 15.000 €
3.09 Sonstige Arbeitsprojekte (Kooperationsvorhaben, Aus- und Weiterbildung, Entwicklung und Erprobung neuer Arbeitsmöglichkeiten, Übergang von Schule/Reha in das Erwerbsleben) X 70% 70% 20% 3 Jahre 250.000 €
Aufbau von Basisstrukturen in Osteuropa lt. Länderliste
3.10 Vorlauf- und Planungsaktivitäten X X 90% 90% 20% 6 Monate 6.000 €
3.11 Basisstrukturprojekte X X 90% 90% 20% 4 Jahre 48.000 €
3.12 Projektnachbereitung X X 90% 90% 20% 6 Monate 6.000 €

1 behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
2 Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten
3 Kinder und Jugendliche
4 Inventar bis zu 30%, nur in Ausnahmefällen: Umbau, Bau oder Kauf von Gebäuden sowie von Fahrzeugen bis zu 30% im Rahmen eines Projekts